Wenn man genau hinschaut, sieht man auch den Unterschied zur gestern vorgestellten Marke. Die eingetragenen Marken weisen mit “BIRK” oder “Birkenstock” jeweils einen unterscheidungskräftigen Text als Bestandteil der Oberflächenmustermarke auf.
Tag: sonstige Marke
Die Marke zur gestrigen BPatG Entscheidung

Ich muss gestehen, dass die Herkunftsfunktion für mich spontan erfüllt scheint. Allerdings legen DPMA und Bundespatentgericht andere Prüfkriterien für die Markenform der “sonstigen Marke” hier Oberflächenmuster an, als z.B. für die identisch eingetragene Bildmarke.
Stellt sich natürlich die Frage, ob es bei eingetragener Bildmarke noch eine Oberflächenmustermarke braucht?
Zur Entscheidung des Bundespatentgerichts im Volltext.
Sonstige Marken – oder "Kunst" im Markenregister
Aktenzeichen: 3020100734221

Nizzaklassen: 09, 10
Markenform: Sonstige Marke
Aktenzeichen: 3020100734248

Nizzaklassen: 09, 10
Markenform: Sonstige Marke
Quelle: DPMA
