Markenschutz für Personennamen

Das Thema markenrechtlicher Schutz für die Namen von Personen, insbesondere von Prominenten greift das Handelsblatt unter dem Titel “Ist Barbara eine Becker?” auf.

Aktuellen Anlass sich den Schutz von Namensmarken zu vergegenwärtigen, bietet ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz (EuG in GRUR Int. 2009, 603). Der Fall betrifft Barbara Becker, Ex-Ehefrau eines berühmten, zuletzt mehr als frisch-vermählter Pokerspieler in Erscheinung getretenen deutschen Ballspielers. Ihr Name war u.a. für Unterhaltungselektronik und Computer als EU-Gemeinschaftsmarke angemeldet worden.

adidas ist 60

Die Marke mit den drei Streifen zählt weltweit zu den bekanntesten. Die 60-jährige Markengeschichtevon adidas, die gebührend zelebriert wird, ist geprägt von Leidenschaft für Sport und Innovation.

Als Adi Dassler seine Firma „Adi Dassler adidas Schuhfabrik” am 18. August 1949 eintragen ließ, konnte er nicht ahnen, dass die Marke mit den drei Streifen 60 Jahre später eine der berühmtesten und erfolgreichsten weltweit sein würde.

Quelle: Marke.at

Die älteste noch registrierte Marke des Unternehmens datiert aus dem Jahr 1954 und stellt gleizeitig die prioritätsälteste “adidas” Marke dar.

Registernummer: 666461

Anmeldedatum: 16.09.1954
Nizzaklasse: 25
Waren & Dienstleistungen: Sportschuhe, insbesondere Fussballstiefel

Quelle: DPMA

Andere Länder, andere Ergebnisse – 1+1=?

Nationale Unterschiede in der Addition nachgewiesen im Markenregister der Europäischen Gemeinschaftsmarken:

Markeninhaber aus der Schweiz
EM01749159
1+1=3

Markeninhaber aus den USA
EM01944461
1+1=3

Markeninhaber aus Luxemburg
EM04629952
DUO 1+1=1

Markeninhaber aus Deutschland
EM05249313

Markeninhaber aus den USA
EM06442339
1+1=2

Quelle: HABM

BPatG: “Bollywood macht glücklich!”

Diese Aussage gilt nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts jedoch nicht für die Anmelderin der Wort-/Bildmarke (Registernummer: 306 20 740.0).

Im Beschwerdeverfahren 27 W (pat) 36/09 wies der 27. Senat des Bundespatentgerichts die Beschwerde der Anmelderin zurück und führte aus:

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angemeldeten Bezeichnung für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Löschungsanträge (34/2009)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 34. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

303 58 375
LICE
Nizzaklassen: 09, 11

304 48 552
Praterinsel
Nizzaklassen: 35, 36, 41, 43

306 63 520
Schlemmer-Eck
Nizzaklassen: 30, 43

307 55 938

Nizzaklassen: 01, 04, 12

307 67 841
tarent
Nizzaklassen: 35, 42

30 2008 061 363

Nizzaklassen: 37, 44

30 2008 076 778

Nizzaklasse: 25

Quelle: DPMA