Fernsehkoch scheitert vor dem Bundespatentgericht

Kein Markenschutz für “Cooking is like Punkrock

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 501/24 stützt das Bundespatentgericht die Entscheidung des DPMA und spricht der Wortmarke “Cooking is like Punkrock” die Unterscheidungskraft ab.

Im Kontext mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird der angemeldete Slogan lediglich als Statement bzw. anpreisender Sachhinweis verstanden.

[…] Der pauschale Vortrag des Anmelders im Amtsverfahren, er sei seit vielen Jahren als Sterne- und Fernsehkoch bekannt und aktiv, verwende seit geraumer Zeit die hier in Rede stehende Kennzeichnung und werde mit ihr auch entsprechend
identifiziert, führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn man hierin die Geltendmachung einer Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG sehen wollte, fehlt es diesbezüglich schon an der erforderlichen Anfangsglaubhaftmachung. Insbesondere wurden keinerlei nähere Angaben zu Art und Weise sowie Umfang der
Verwendung des Slogans für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gemacht oder Benutzungsunterlagen eingereicht.

Quelle: BPatG

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