Identische Marke, identische Klasse, aber keine Verwechslungsgefahr

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt die Schlussfolgerung der Widerspruchsabteilung, dass die streitigen Waren, bei denen es sich um verschiedene Arten von herunterladbaren Medien der Klasse 9 handelt, nicht mit der spezialisierten Sicherheits- und Blockchain-Software des Widersprechenden derselben Klasse vergleichbar sind (§ 28).

Die BoA stellt fest, dass die Waren des Widersprechenden als benutzerfreundliche Schnittstelle und Plattform dienen, die es Einzelpersonen ermöglichen, digitale Vermögenswerte zu verwalten und mit dezentralen Blockchain-basierten Anwendungen zu interagieren. Sie sichern private Schlüssel, die die digitalen Identitäten von Vermögenswerten auf der Blockchain darstellen (§ 30). Dementsprechend unterscheiden sich diese Waren in ihrer Art, ihrem Zweck und ihrer Verwendungsweise von den angefochtenen Waren, die von Natur aus keine verschlüsselten digitalen Identitäten, Authentifizierungsmechanismen oder die Integration in verteilte Computerplattformen erfordern. Darüber hinaus sind die angefochtenen Waren nicht dafür ausgelegt, über sichere Datentransaktionen erworben, verkauft oder verwaltet zu werden, was ihre Unähnlichkeit zu den Waren des Widersprechenden weiter verstärkt (§ 33).

Die Tatsache, dass die beanstandeten Waren die Form von nicht fungiblen Token (NFT) annehmen können, für die die digitale Identitätsauthentifizierung von entscheidender Bedeutung ist, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. NFTs dienen als digitale Identitätsauthentifizierung den Herstellern eines bestimmten Produkts, während die beanstandeten Waren auf den Endverbraucher ausgerichtet sind. Daher besteht keine relevante Komplementarität (§ 34, 36). Daher sind die kollidierenden Waren unähnlich (§ 39).

Quelle: EUIPO

Also weniger auf die Klasse, als auf die konkrete Ware oder Dienstleistung, sowie deren Ähnlichkeit gucken. Speziell bei so großen Klassen wie der 09, in die zum Beispiel auch Feuerlöscher fallen. Eine Feuerlöschermarke “Metamask” wäre mit den beiden oben genannten Marken nicht verwechslungsfähig – könnte aber bei Minimax in der Markenüberwachung aufpoppen.

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