EUIPO: Schwache Marke = gegrenzter Schutzumfang

Quelle: EUIPO

Die Beschwerdekammer (BoA) bestätigt, dass zwischen den Zeichen „für Tabakwaren und rauchbezogene Waren der Klasse 34“ keine Verwechslungsgefahr besteht.

Die Beschwerdekammer ist der Auffassung, dass die Zeichen visuell und klanglich sowie begrifflich in hohem Maße ähnlich sind, da beide auf die Vorstellung von „erst“, „best“ oder „Premiumqualität“ verweisen (§ 50–52, 60).

Die ältere Marke „PRIMUS“ vermittelt jedoch eine in der gesamten Europäischen Union allgemein verständliche lobende Bedeutung und besitzt daher nur ein minimales Maß an inhärenter Unterscheidungskraft (§§ 39–41, 58). Folglich genießt sie einen sehr begrenzten Schutzumfang (§ 61). Die Beschwerdekammer betont, dass eine Ähnlichkeit, die auf einem nicht unterscheidungskräftigen oder nur schwach unterscheidungskräftigen Begriff beruht, bei der Gesamtbeurteilung nur begrenzte Bedeutung hat. Die Gewährung von Schutz unter solchen Umständen würde die Gefahr bergen, ein ungerechtfertigtes Monopol auf einen allgemeinen lobenden Begriff zu verleihen, was den Grundsätzen für schwache Marken widersprechen würde (§ 66–68, 70).

Dementsprechend reicht trotz des hohen Grades an Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und der Identität oder Ähnlichkeit der Waren die geringe Unterscheidungskraft der älteren Marke in Verbindung mit dem relativ hohen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen

Quelle: EUIPO

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *