Geht’s dem Zauberwürfel an den Kragen?


Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist die Unionsmarke, die die Form des Rubik’s Cube darstellt, für nichtig zu erklären

Die wesentlichen Merkmale des streitigen Zeichens – Würfelform und Gitterstruktur – seien erforderlich, um die der Ware innewohnende technische Funktion zu erfüllen

Auf Antrag von Seven Towns, einer britischen Gesellschaft, die u. a. die Rechte des geistigen Eigentums am „Rubik‘s Cube“ verwaltet, hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Jahr 1999 die Form dieses Würfels als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke für „dreidimensionale Geduldsspiele“ eingetragen.

Im Jahr 2006 beantragte Simba Toys, ein deutscher Spielzeughersteller, beim EUIPO die Nichtigerklärung der dreidimensionalen Marke u. a. mit der Begründung, dass diese eine in der Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne. Das EUIPO wies den Antrag zurück, woraufhin Simba Toys beim Gericht der Europäischen Union Klage erhob und die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO beantragte.

Mit Urteil vom 25. November 20141 wies das Gericht die Klage von Simba Toys ab. Es stellte insbesondere fest, dass die grafische Darstellung der Form eines Rubik‘s Cube keine technische Lösung zeige, die ihrem Schutz als Marke entgegenstehe. Deshalb könne diese Form als Unionsmarke eingetragen werden.

Gegen dieses Urteil hat Simba Toys beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt.

In seinen heutigen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Maciej Szpunar dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts und die Entscheidung des EUIPO aufzuheben.

Der Generalanwalt betont, dass gemäß der Unionsmarkenverordnung Formen, deren wesentliche Merkmale der oder den gattungstypischen Funktion(en) dieser Ware innewohnen, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Solche Merkmale einem Wirtschaftsteilnehmer vorzubehalten würde es den Konkurrenzunternehmen erschweren, ihren Waren eine Form zu geben, die für diese Waren gebrauchstauglich wäre.

Sodann befasst sich der Generalanwalt mit dem Vorwurf, der sich auf die in dieser Verordnung enthaltene Vorschrift stützt, wonach Zeichen, die „ausschließlich“ aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung „erforderlich“ ist, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Ein Zeichen, das aus der Form einer Ware besteht, die ohne Hinzufügung signifikanter nichtfunktioneller Elemente nur eine technische Funktion zum Ausdruck bringt, ist nicht als Marke eintragungsfähig, da durch eine solche Eintragung die Möglichkeiten für die Wettbewerber, Warenformen in den Verkehr zu bringen, in denen dieselbe technische Lösung verkörpert ist, über Gebühr beschränkt würden.

Der Generalanwalt weist darauf hin, dass die zuständige Behörde bei der Prüfung funktioneller Elemente der betreffenden Form nicht verpflichtet ist, sich auf Informationen zu beschränken, die aus der grafischen Darstellung folgen, sondern bei Bedarf auch andere wichtige Informationen berücksichtigen muss.

Nach Ansicht des Generalanwalts hat das Gericht zwar die wesentlichen Merkmale des Zeichens ermittelt, aber ihre Würdigung unter dem Gesichtspunkt der für die jeweilige Ware spezifischen technischen Funktion unterlassen. Zwar hat das Gericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass zu prüfen sei, ob diese Merkmale „eine technische Funktion der betreffenden Waren erfüllen“, aber an keiner Stelle in der Urteilsbegründung bestimmt, welche technische Funktion die betreffende Ware erfüllt, oder das Verhältnis zwischen dieser Funktion und den Merkmalen der dargestellten Form geprüft. Dieser Ansatz führt zu dem paradoxen Ergebnis, dass sich aus der grafischen Darstellung des streitigen Zeichens weder ergibt, ob die betreffende Form eine technische Funktion hat, noch, um welche es sich gegebenenfalls handelt.

Der Generalanwalt steht auf dem Standpunkt, dass das Gericht für eine korrekte Prüfung der funktionellen Eigenschaften in erster Linie die Funktion der konkreten Ware hätte berücksichtigen müssen, nämlich eines dreidimensionalen Puzzles, also einer Denksportaufgabe, bei der im Raum bewegte Elemente logisch zusammengesetzt werden müssen. Darüber hinaus ist das Gericht fälschlich davon ausgegangen, dass die Analyse der betreffenden Form unter dem Gesichtspunkt ihrer funktionellen Eigenschaften ausschließlich anhand der zur Eintragung angemeldeten grafischen Darstellung erfolgen muss.

Aus Sicht des Generalanwalts ist die Auffassung, wonach der aus der Eintragung des Zeichens folgende Schutz jeden Puzzletyp mit ähnlicher Form unabhängig von dessen Funktionsweise umfasst, also in Bezug auf die streitige Form potenziell jedes dreidimensionale Puzzle, dessen Elemente sich in eine Würfelform „3x3x3“ zusammenbauen lassen, nicht mit dem Allgemeininteresse vereinbar. Denn sie ermöglicht es dem Inhaber, das Monopol auf Merkmale von Waren auszuweiten, die nicht nur die Funktion der angegriffenen Form, sondern auch andere, ähnliche Funktionen erfüllen.

HINWEIS: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.

Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshof der Europäischen Union


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