BPatG: Zirkuszelt


Ist dieses Zeichen

für Dienstleistungen in den Klassen 35, 36, 41, 44 und 45 eintragungsfähig? Diese Frage hatte das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren (AZ: 25 W (pat) 14/14) zu klären, nachdem die Markenanmeldung vom DPMA wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen worden war.

Abweichend von der Markenstelle wollte der 25. Senat dem Zeichen nicht die Unterscheidungskraft absprechen und führte dazu aus:

Das angemeldete Zeichen besteht aus der Darstellung eines aus den Farben rot, gelb, grün, blau, schwarz und grau bestehenden Zeltes mit im vorderen Bereich geöffneten Stoffbahnen und erinnert dabei an ein typisches buntes Kinder-, Kasperle- oder Zirkuszelt. Damit eignet sich diese Darstellung für solche Dienstleistungen, die typischerweise in einem (Kinder- oder Zirkus)Zelt erbracht werden oder deren Gegenstand aus anderen Gründen mit einem bunten Zelt in unmittelbaren Zusammenhang stehen kann, als beschreibende Angabe.
Anders als die Markenstelle meint, weist die Bildmarke für die noch in Rede stehenden Dienstleistungen aber keine sich für den Verkehr in den Vordergrund drängende, ohne weiteres ersichtliche Beschreibung von Eigenschaften dieser Dienstleistungen auf. Insbesondere eignet sich die Darstellung nicht als Hinweis auf den Ort der Erbringung der Dienstleistungen, da die Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41, 44 und 45 nicht typischerweise in einem Zelt erbracht werden.

[…] Auch kann nicht festgestellt werden, dass ein buntes Zelt symbolisch für konkrete Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen steht und die angemeldete bildliche Darstellung einer wörtlichen Beschreibung dieser Eigenschaften entspricht. Nach den Recherchen des Senats handelt es sich bei der angemeldeten Bilddarstellung um eine ganz gebräuchliche, typische Wiedergabe eines aus Stoffbahnen bestehenden Zirkuszeltes, bei dem der Eingang einladend offensteht. Mit der Wiedergabe eines typischen Zirkuszelts wird mithin das Motiv des „Zirkus“ benannt. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41, 44 und 45 stehen aber nicht erkennbar in einem sachlichen Zusammenhang mit den Darbietungen eines Zirkusbetriebs. Zwar kann eine Zirkusveranstaltung beispielsweise als Benefizveranstaltung dem Sammeln von Spenden (Klasse 36) oder als Werbeveranstaltung dienen, allerdings erschließt sich auch dieser denkbare sachliche Bezug der Bilddarstellung zu diesen Dienstleistungen erst nach mehreren gedanklichen Schritten, was wiederum für die Bejahung der Unterscheidungskraft spricht.

[…] Damit ist dem Bildzeichen für die noch in Rede stehenden Dienstleistungen man-gels geeigneten Sachzusammenhangs die Unterscheidungskraft nicht abzusprechen. Da der bildlichen Darstellung ein unmittelbar beschreibender Charakter in Bezug auf die noch beanspruchten Dienstleistungen fehlt, kann auch ein Freihaltebedürfnis im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an der Bildgestaltung nicht festgestellt werden.
Demzufolge waren die angefochtenen Beschlüsse insoweit aufzuheben, als die Anmeldung noch weiterverfolgt wird.

Quelle: Bundespatentgericht

Analog dazu erging die Entscheidung im Beschwerdeverfahren zur Wortmarke “Das kunterbunte Kinderzelt” (AZ: 25 W (pat) 15/14)


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