BPatG: Capolavoro


Weil es sich bei dem angemeldeten Wort “Capolavoro” um die italienische Übersetzung für den Begriff “Meisterstück” handelt, ist die Marke für Waren der Klassen 07, 09 und 11 von der Eintragung auszuschließen (AZ: 28 W (pat) 99/06).

Die getroffenen Feststellungen belegen klar und eindeutig das schutzwürdige Interesse der am Im- und Exporthandel mit Italien beteiligten Fachkreise, ihre Produkte mit der Bezeichnung „Capolavoro“ bewerben und die fraglichen Exportwaren unter Verwendung des Begriffs mit entsprechenden italienischen Beschreibungen und Werbebroschüren versehen zu können. Da der angemeldeten Marke somit bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen steht, kommt es auf die Frage des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht mehr an.

Quelle: Bundespatentgericht

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