BPatG: Keine Unterscheidungskraft für Xtra Klimaplatte


Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 507/12 hatte sich der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid des DPMA für die Markenanmeldung

zu befassen.

Die Wort-/Bildmarke war für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 17: Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial,
Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall),
Klasse 40: Materialbearbeitung.

Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass der angemeldeten Wortbildmarke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, so dass die Anmeldung von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurück-gewiesen worden ist.

Quelle: Bundespatentgericht


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