BGH Entscheidungsvorschau


Auf dem Entscheidungsplan des Bundesgerichtshofes für die nächsten Monate stehen auch einige aus markenrechtlicher Sicht interessante Verfahren.

Verhandlungstermin: 20. März 2013

I ZR 188/11 (Hard Rock Cafe)

LG Mannheim – Urteil vom 7. Mai 2010 – 7 O 275/09

OLG Karlsruhe – Urteil vom 14. September 2011 – 6 U 94/10

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Vernichtung sowie Verzicht auf bestimmte Domainnamen im Zusammenhang mit der Bezeichnung und dem Logo “Hard Rock Cafe” sowie dem Slogan “HELP THE PLANET”. Die Klägerinnen, die der weltweit tätigen Hard Rock-Gruppe angehören, betreiben die drei deutschen Hard Rock Cafes in Berlin, München und Köln. Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke “SAVE THE PLANET” sowie zahlreicher Wort- und Wort/Bildmarken “Hard Rock Cafe” unter anderem der folgenden Wort-/Bildmarke: (hier ist die Bildmarke abgebildet)

Die Klägerin zu 3 hat geltend gemacht, sie sei Inhaberin aller Nutzungsrechte hinsichtlich des im Jahr 1970 von A. A. geschaffenen Logos, das der Wort-/Bildmarke entspricht. Die Beklagten betreiben in Heidelberg ein Restaurant unter der Bezeichnung “Hard Rock Cafe Heidelberg”. Sie bewerben es im Internet auf den Seiten www.topausgehen.de und www.hard-rockcafe.de. Die Beklagte zu 2 ist bei der Denic als Inhaberin dieser beiden Domainnamen, der Beklagte zu 3 als Inhaber der Domainnamen www.hardrockcafe-heidelberg.de, www.hardrockcafe-online.de, www.hardrockcafeonline.de und www.hardrockcafe-shop.de registriert. Die Beklagte zu 1 benutzt die Wortfolge “Hard Rock Cafe” sowie das Logo im und an ihrem Restaurant, insbesondere als Eingangsschild, auf der Eingangstür und in den Fenstern und bietet Merchandising-Artikel mit Logo und/oder Wortfolge zum Verkauf an. Jedenfalls verwendet die Beklagte zu 1 das kreisrunde Logo seit ihrer Gründung im Jahr 1978 in Speise- und Getränkekarten sowie auf Gläsern. Die Klägerinnen haben im Jahr 1993 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich ihrer Marken zurückgenommen.

Das Landgericht hat die auf Unterlassung u.a. gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Ansprüche aus Urheberrecht bestünden nicht, weil das Logo kein schutzfähiges Werk sei. Markenrechtlichen Ansprüchen der Klägerin zu 2 wegen Verletzung der Marken “Hard Rock” und “Hard Rock Cafe” stehe jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegen. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin zu 1 kämen nicht in Betracht. Die Klageanträge seien teilweise zu weit gefasst, weil mit ihnen den Beklagten auch eindeutig erlaubte Handlungen wie der Betrieb eines China-Restaurants oder einer im bayerischen Stil gehaltenen, rustikal ausgestatteten Ausflugsgaststätte für Sportkletterer unter der Bezeichnung “Hard Rock” verboten werden solle. Hinsichtlich eines Klageantrags sei fraglich, ob er im Hinblick auf die Verwendung der Worte “Merchandising-Artikel oder Souvenirs” hinreichend bestimmt sei. Jedenfalls sei der Antrag aber zu weit und damit unbegründet, weil er jede denkbare Gestaltung des Aufdrucks “Hard Rock Cafe” umfasse. Der auf das Verbot des Vertriebs der Merchandising-Artikel gerichtete Antrag sei auch nicht aus §§ 3, 5 Abs. 1, 2 UWG begründet. Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.

Verhandlungstermin: 11. April 2013

I ZR 214/11 (Volks.Inspektion)

LG München I – Urteil vom 22. Februar 2011 – 33 O 5562/10

OLG München – Urteil vom 20. Oktober 2011 – 29 U 1499/11

GRUR-RR 2011, 449 = WRP 2012, 354

Die Klägerin ist die Volkswagen AG. Sie ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarken und der deutschen Marken “Volkswagen”, die für die Dienstleistungen “Reparaturwesen, insbesondere Reparatur, Wartung und Pflege von Fahrzeugen” sowie “Kraftfahrzeugteile” eingetragen sind. Die Beklagte zu 1 betreibt den Internetauftritt der BILD-Zeitung. Die Beklagte zu 2 betreibt ein Filialnetz markenunabhängiger Kraftfahrzeugwerkstätten mit angeschlossenen Fachmärkten und einem Onlineshop für Automobilzubehör. Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke “Volks.Inspektion” und der Wort-/Bildmarke “Volks.Reifen”. Im Frühjahr 2009 führte die Beklagte zu 1 unter der Bezeichnung “Volks-Inspektion” zusammen mit der Beklagten zu 2 eine Aktion durch, in deren Rahmen Verbraucher Wertgutscheine über 49 € für die Durchführung einer Inspektion an ihrem Kraftfahrzeug erwerben konnten, die die Beklagte zu 2 einlöste. In der Aktion wurde die Beklagte zu 2 als “Volks-Werkstatt” bezeichnet. Die Beklagte zu 1 ließ den Domainnamen “volks-werkstatt.de” auf sich registrieren. Eine weitere Aktion führten die Beklagten im Mai 2009 durch, bei der sie die Bezeichnung “Volks-Reifen” verwendeten.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Bezeichnungen “Volks-Inspektion”, “Volks-Reifen” und “Volks-Werkstatt” mit und ohne graphische Gestaltung verletzten ihre Kennzeichenrechte an der Bezeichnung “Volkswagen”. Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch genommen und die Einwilligung in die Löschung der Marken der Beklagten zu 1 begehrt.

Das Landgericht hat die Beklagten im Wesentlichen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine markenmäßige Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen zwar vorliege, aber davon auszugehen sei, dass zwischen den Klagemarken und den angegriffenen Bezeichnungen keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Klägerin verfolgt ihre Anträge im Rahmen der vom Senat zugelassenen Revision weiter.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt:

(Verhandlungstermin: 19. Oktober 2011 = EuGH-Vorlage, dort noch anhängig: C-12/12)

I ZR 206/10 (rotes Stofffähnchen an Jeans-Hosen)

LG Hamburg – Urteil vom 22. Juni 2004 – 312 O 482/03

OLG Hamburg – Urteil vom 18. November 2010 – 3 U 130/04

Die Klägerin, die Levi Strauss & Co., ist die älteste Jeans-Herstellerin der Welt. Sie ist Inhaberin verschiedener nationaler und internationaler Marken, u.a. der für Hosen eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 2 292 373, die nach der Beschreibung im Register eine Positionsmarke ist und aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht.

Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Oberbekleidung. Sie brachte seit November 2001 Jeanshosen auf den Markt, die an der rechten Gesäßtasche mit roten, rechteckigen Stofffähnchen versehen sind, die an der rechten Außennaht im oberen Drittel der Tasche angenäht sind. Die Klägerin betrachtet dies als Verletzung ihrer Marken.

Das Landgericht hat der u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 2. Februar 2006 zurückgewiesen (OLG Hamburg, OLGR 2007, 372). Der Senat hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 5. November 2008 – I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 = WRP 2009, 821 – Stofffähnchen). Das Berufungsgericht hat die Berufung daraufhin erneut zurückgewiesen und ausgeführt, dass der (einzige) Unterschied, wonach das Fähnchen bei der Marke der Klägerin an der Gesäßtasche links und bei den Kennzeichen der Beklagten an der Gesäßtasche rechts angebracht sei, der Verwechslungsgefahr nicht entgegenstehe. Denn der Verbraucher, der die Waren nicht nebeneinander sehe, werde sich in seiner Erinnerung über die Position des Fähnchens rechts oder links nicht sicher sein. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Der BGH hat durch Beschluss vom 24. November 2011 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40/1994 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 vom 14. Januar 1994, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

II. Ist Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40/94 dahin auszulegen,

1. dass eine Marke, die Teil einer zusammengesetzten Marke ist und nur infolge der Benutzung der zusammengesetzten Marke Unterscheidungskraft erlangt hat, rechtserhaltend benutzt sein kann, wenn nur die zusammengesetzte Marke Verwendung findet;

2. dass eine Marke rechtserhaltend benutzt wird, wenn sie nur zusammen mit einer weiteren Marke verwendet wird, das Publikum in den zwei Marken selbständige Kennzeichen sieht und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind?

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof

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