Aktenzeichen: 30 W (pat) 801/23
Entscheidungsdatum: 20. Februar 2025
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen: § 2 Abs. 3 DesignG
Violette Trittleiter
Eine besondere Farbgestaltung kann im Einzelfall genügen, um die Eigenart eines Designs iSv § 2 Abs. 3 DesignG zu begründen, wofür es allerdings besonderer Umstände bedarf. Dafür kann beispielsweise sprechen, dass die Farbgestaltung ungewöhnlich oder besonders auf Erfordernisse abgestimmt ist. Liegen solche besonderen Umstände jedoch nicht vor, ist die Eigenart regelmäßig zu verneinen, wenn sich ein Design mit prägenden Formmerkmalen von einem vorbekannten Muster nur in der Farbgebung unterscheidet (Ergänzung zu BPatG, Beschluss vom 18.2.2021,
30 W (pat) 806/18, GRUR-RS 2021, 19134 – pinke Radkappe).
Quelle: Bundespatentgericht




