BPatG: WEST vs. WELT


Ein fröhliches Hin und Her liefert das Widerspruchsverfahren gegen die Schutzbewilligung für die IR-Marke WELT (Registernummer: 730 038) auf Grund der eingetragenen Marke WEST (Registernummer: 1 152 164).

1. Akt
Die Markenstelle hat den Widerspruch sowie die Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen, weil zwischen der ihrer Ansicht nach durchschnittlich kennzeicnungskräftigen Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke trotz teilweiser Identität der Waren nicht die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe.

2. Akt
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der Widersprechenden hat der Senat mit Beschluss vom 25. Januar 2006 die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufgehoben und der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert.

3. Akt
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Senatsbeschluss mit Beschluss vom 1. März 2007 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Entscheidung des Bundespatentgerichts auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Markeninhaberin beruhe (Art. 103 Abs. 1 GG).

4. Akt
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Zwischen den beiderseitigen Marken besteht nach der Überzeugung des Senats in seiner jetzigen, gegenüber der Beschlussfassung vom 25. Januar 2006 geänderten Besetzung keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Quelle: Bundespatentgericht

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