BPatG: A1-Web und A1 verwechslungsfähig


Der 29. Senat des Bundespatentgerichts hatte sich unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 123/04 mit der Beschwerde betreffend die Marke A1-Web (Registernummer: 398 70 815) zu befassen.

Die Wortmarke war vom Deutschen Patent- und Markenamt für die Dienstleistung „Telekommunikation“ der Klasse 38 eingetragen worden. Auf Basis der älteren Wortmarke A1 (Registernummer: 398 07 533), eingetragen in den Nizzaklassen 9, 38, 41 und 42, war der Eintragung widersprochen worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 8. Mai 2002 zurückgewiesen. Trotz beachtlicher Nähe zwischen den Dienstleistungen der angegriffenen Marke und den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke bestehe keine Verwechslungsgefahr, da die Vergleichsmarken keine erheblichen Gemeinsamkeiten aufwiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 22. März 2004 den Erst-beschluss aufgehoben und die Marke 398 70 815 „A1-Web“ gelöscht, denn es bestehe zumindest die Gefahr, dass die einander gegenüberstehenden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden. Die ältere Marke sei in der jüngeren zum einen vollständig enthalten.

Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde der Markeninhaberin.

Der Senat wies die Beschwerde zurück und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus:

Eine unmittelbare schriftbildliche, klangliche oder begriffliche Übereinstimmung der Marken in ihrer jeweils eingetragenen Form besteht wegen des Bestandteils „Web“ in der jüngeren Marke nicht. Der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Gesamteindruck kann aber bei mehrgliedrigen Zeichen durch einzelne Bestandteile geprägt werden. Dies setzt voraus, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2004, 598 – Kleiner Feigling).
Vorliegend wird die angegriffene Marke alleine durch die Buchstaben-/Zahlenkombination „A1“ geprägt, während der Bestandteil „Web“ vollkommen zurücktritt. Wie bereits ausgeführt, hat die Buchstaben-/Zahlenkombination „A1“ keinerlei beschreibende Bedeutung, im Gegensatz zum Markenteil „Web“. Dieser ist rein beschreibend als allgemein geläufige Abkürzung für das World Wide Web, das Internet, das im Rahmen der Telekommunikation eine entscheidende Rolle spielt. Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise werden diesem Bestandteil daher keine eigenständig kennzeichnende Bedeutung beimessen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die beiden Bestandteile der jüngeren Marke durch einen Bindestrich miteinander verbunden sind. Da hierdurch kein erkennbarer Sinngehalt entsteht, bildet die jüngere Marke keinen Gesamtbegriff.

Da sich vorliegend mit „A1“ jeweils identische Zeichen gegenüberstehen, muss die Löschung des jüngeren Zeichens Bestand haben.

Quelle: Bundespatentgericht


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