BPatG: Fristen


Mit dem Thema Fristen musste sich der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Beschwerdesache 27 W (pat) 75/09 befassen.

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Markenstelle den Antrag der Anmelderin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Prioritätsfrist zurückgewiesen. Dabei kann jedoch dahinstehen, ob (wofür allerdings Einiges spricht) der Wiedereinsetzungsantrag, wie die Markenstelle angenommen hat, wegen Verschuldens der
Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin unbegründet war, da sich der Antrag bereits wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nach § 91 Abs. 2 MarkenG als unzulässig erweist.

[...] a) Das Hindernis fällt nach dieser Vorschrift weg, sobald der Betroffene oder sein Vertreter entweder die Fristversäumung tatsächlich erkennt oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen musste, so dass die weitere Säumnis nicht mehr verschuldet ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 91 Rn. 22; dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 234 Abs. 2
ZPO, vgl. BGH NJW 2000, 592, 593; weitere Nachw. bei Zöller/Greger, ZPO, 27 Aufl., § 234 Rn. 5 b). Nach diesen Vorgaben ist der Wiedereinsetzungsantrag vom 14. August 2008 i. S. d. § 91 Abs. 2 MarkenG verspätet gewesen.

b) Wie sich der Verwaltungsakte entnehmen lässt, ist der am 13. Juni 2006 übermittelten inländischen Anmeldung ein am selben Tag erstellter Registerauszug des HABM beigefügt gewesen, in dem gleich zu Anfang unter „Anmeldetag“ angegeben ist: „15/12/2006“. Da die Anmelderin sich als Argument dafür, dass die Notierung der Prioritätsfrist auf Bürokräfte habe übertragen werden dürfen, selbst darauf beruft, dass sowohl die Kenntnis der Prioritätsfrist nach Art. 4 Abs. C.(1) und (2) PVÜ als auch die Ermittlung der konkreten Frist nach §§ 187, 188 BGB keine besonderen Fähigkeiten erfordere, hätte es der Verfahrensbevollmächtigten bei Unterzeichnung der Anmeldeunterlagen ohne Mühe auffallen können, dass am Tag der Unterzeichnung und beabsichtigten Übermittlung der Nachanmeldung die Prioritätsfrist bereits abgelaufen war.

Quelle: Bundespatentgericht

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