BPatG: KILL YOUR DARLING


Unter dem Aktenzeichen 32 W (pat) 117/06 hatte sich der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Markeneintragung der Bezeichnung “KILL YOUR DARLING” zu befassen.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 2. Oktober 2006 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zurückgewiesen.

Im Zuge des Verfahrens wurde das Klassenverzeichnis von der Anmelderin eingeschränkt und neu gefasst.

Das Bundespatentgericht konnte sich der Auffassung der Markenstelle nicht anschließen und gab der Beschwerde statt.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist auf der Grundlage des neu gefassten, eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses begründet. Die angemeldete Marke unterliegt hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.

Quelle: Bundespatentgericht

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