BPatG: Mädchen sehen sich nicht ähnlich!


Keine Verwechslungsgefahr konnte der 27. Senat des Bundespatentgerichtes zwischen den nachfolgenden Marken feststellen und wies in der Beschwerdesache 27 W (pat) 89/09 die Beschwerde der Widersprechenden zurück.

Registernummer: 30555021

und

Registernummer: 39862921

Quelle: DPMA

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Comments

Tja, Verwechselungsgefahr besteht eben nicht nur aus Zeichenähnlichkeit (hier: +) und Warenähnlichkeit (hier: +), sondern auch aus Kennzeichnungskraft (der Widerspruchsmarke, hier: -, weil ein bekanntes Gemälde, “Das Schokoladenmädchen”, das schon vielfältig in der Werbung für Schokolade und Kakao eingesetzt worden ist.

Hilfreicher Kommentar, gut erklärt! Danke!

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