Nur begrenzter Schutz für ARBEIT Nehmer


Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde gegen die teilweise Eintragungsablehnung der Wortmarke “ARBEIT Nehmer” (Registernummer: 306 05 203.2) zurückgewiesen (AZ: 29 W (pat) 100/07).

Mit Beschluss vom 7. August 2007 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses für folgende Waren und Dienstleistungen teilweise zurückgewiesen:

Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung.

Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass das angemeldete Zeichen trotz der besonderen Schreibweise als der Begriff “Arbeitnehmer”, d. h. als eine Person, die von einem Arbeitgeber beschäftigt wird, aufgefasst werde. Demzufolge verstünden die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise darunter einen Hinweis auf die Zielgruppe oder den Inhalt der von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen. Insbesondere könnten auch Arbeitnehmer in den Bereichen “Geschäftsführung” und “Unternehmensverwaltung” tätig sein. Gegenstand dieser Dienstleistungen sei zudem die Arbeitnehmerpolitik, um die Mitarbeiter eines Unternehmens zu führen und zu qualifizieren. Auf die von dem Anmelder aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem angemeldeten Zeichen darüber hinaus um eine Gattungsbezeichnung handele, komme es nicht an.

Gegen den Beschluss vom 7. August 2007 hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts wies die Beschwerde als zulässig, aber nicht begründet zurück und führte aus:

Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Quelle: Bundespatentgericht

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