BGH Entscheidungsplan


Per Pressemitteilung informiert der Bundesgerichthof über anstehende Entscheidungen der nächsten Wochen.
Aus markenrechtlicher Sicht sind die folgenden Verfahren interessant:

Verhandlungstermin: 19. Februar 2009

I ZR 135/06

LG Hamburg – 315 O 136/04 – Entscheidung vom 26. Mai 2005

OLG Hamburg – 5 U 87/05 – Entscheidung vom 5. Juli 2006

Die Klägerin ist nach eigenem Vorbringen im Bereich der Ausstattung Dritter mit Hard- und Software tätig und verwendet seit 2001 das Unternehmensschlagwort ahd. Im Internet tritt sie unter der homepage www.hellwegdata.de auf. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, hat eine Vielzahl von Domainnamen registrieren lassen, die ihr u. a. zur entgeltlichen Überlassung an Dritte im Rahmen eines branchenübergreifenden Internetportals dienen. Sie ist seit 1997 Inhaberin der streitgegenständlichen Internet-Domain ahd.de. Die Klägerin begehrt Unterlassung und Löschung der Domain.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Klägerin verfüge aus ihrer als Firmenschlagwort verwendeten Geschäftsbezeichnung ahd über bessere Zeichenrechte. Die Beklagten hätten für ihre Internet-Domain www.ahd.de eine Priorität frühestens ab September 2002 erworben, da erst ab diesem Zeitpunkt Inhalte über diese Domain verfügbar gewesen seien.

Verkündungstermin: 11. März 2009

(Verhandlungstermin: 27. November 2008)

I ZR 114/06

LG Frankfurt – 2-03 O 15/04 – Entscheidung vom 28. Juli 2005

OLG Frankfurt – 11 U 45/05 – Entscheidung vom 16. Mai 2006

Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der auch in Deutschland geschützten IR-Marke “Cartier”. Die Klägerin zu 2 handelt mit “Cartier”-Schmuck. Sie hat die Schmuckmodellreihe “Mahango” entwickelt. Der Beklagte ist bei ebay registriert. Unter seinem Account wurde ein Halsband “Art Cartier” angeboten. Die Klägerin zu 1 sieht darin eine Verletzung ihrer Marke, die Klägerin zu 2 eine Verletzung ihres Urheberrechts an der Modellreihe “Mahango”. Der Beklagte hat sich im Wesentlichen damit verteidigt, dass das Angebot nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau eingestellt worden sei.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Haftung des Beklagten als Störer scheide aus, da es ihm nicht zumutbar gewesen sei, die Rechtsverletzung zu verhindern. Eine Pflicht, die Angebote seiner Frau auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen, bestehe nur, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass es zu Rechtsverletzungen komme. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

Verhandlungstermin: 30. April 2009

I ZR 42/07

LG Frankfurt – 6 O 452/05 – Entscheidung vom 26. Juli 2006

OLG Frankfurt – 11 U 40/06 (Kart) – Entscheidung vom 13. Februar 2007

Die Beklagte betreibt die Frankfurter Wertpapierbörse. Sie errechnet den Börsenindex DAX und ist Inhaberin der Wortmarke “DAX”, eingetragen u. a. für “Finanzwesen, insbesondere Dienstleistungen einer Bank”. Die Beklagte ist eine Großbank. Sie vertreibt Indexzertifikate, deren Wertentwicklung an die Entwicklung des Börsenindex DAX gekoppelt ist. Auf den Emissionsprospekten verwendet sie die Bezeichnung “DAX”. Die Parteien haben im Jahr 2001 einen Lizenzvertrag geschlossen, in dem die Beklagte der Klägerin gegen Entgelt das Recht einräumte, dort näher spezifizierte Finanzinstrumente, die sich auf die im Vertrag genannten Indizes beziehen, unter Benutzung der betreffenden Marke auszugeben und zu vertreiben. Die Parteien beendeten den Vertrag mit Wirkung zum 31. Mai 2006. Die Klägerin begehrt im Wege der negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass die Beklagte ihr nicht untersagen kann, Anlageprodukte auf den Markt zu bringen, deren Wert von der Entwicklung des DAX abhängt und dabei die Bezugsgröße mit DAX zu bezeichnen. Die Beklagte beantragt widerklagend Unterlassung und Schadensersatz.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und der Widerklage nur hinsichtlich einer konkreten Nutzung des Zeichens “DAX” stattgegeben. Die Beklagte könne der Klägerin weder aus Markenrecht noch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz verbieten, beim Vertrieb von indexbezogenen Wertpapieren den als Bezugsgröße bestimmten Index konkret mit dem betreffenden Markennamen zu benennen.

Verhandlungstermin: 10. Juni 2009

I ZR 109/06)

LG Köln – 31 O 8/05 – Entscheidung vom 6. Oktober 2005

OLG Köln – 6 U 200/05 – Entscheidung vom 24. Mai 2006

Die Klägerin, die einen Spezialversand für Radsportartikel unterhält, ist Inhaberin der Wortmarke “ROSE”, eingetragen u. a. für Fahrräder. Die Beklagte betreibt im Internet unter www.rad-discount.de einen Versandhandel mit Fahrrädern. Dabei beteiligt sie sich an einem Affiliate-Programm, das von der Firma affilinet GmbH betrieben wird. Bei diesem Programm schließen die Beklagte und andere Unternehmen Verträge mit der affilinet GmbH, auf deren Grundlage die Drittunternehmen auf eigenen Websites Werbebanner schalten, die zur Website der Beklagten führen. Im Streitfall hat ein als Werbeträger für die Beklagte angemeldetes Unternehmen den Metatag “rose” verwendet. Hierin sieht die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte und begehrt Unterlassung.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Eine Verletzung der Marke der Klägerin sei in der Verwendung des Wortes “rose” als Metatag zu sehen. Für den Unterlassungsanspruch sei die Beklagte nach § 14 Abs. 7 MarkenG verantwortlich.


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