Neues Rechtsdienstleistungsgesetz und der Markenbereich


Das Bundesministerium für Justiz hat in einer Pressemitteilung den Entwurf des neuen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorgestellt.

Ich frage mich, ob sich damit auch etwas für den aussergerichtlichen Markenbereich ändert?
Wird z.B. für die Dienstleistung der Markenanmeldung oder Rechercheauswertung demnächst von Nichtjuristen ausgeübt werden?

Rechtsdienstleistungen sind künftig immer dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsfeld oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen Pflichten gehört.

Ist die Auswertung von Recherchen verbunden mit einer entsprechenden Handlungsempfehlung eine mit der Haupttätigkeit verbundene Nebenleistung?

Ist das Ausfüllen von Anmeldeformularen des DPMA im Auftrage Dritter mit Hilfe des offiziellen Leitfadens und der Datenbank der akzeptierten Formulierungen für das Klassenverzeichnis dann noch eine den Rechts- und Patentanwälten vorbehaltene Dienstleistung?

Vorausgesetzt das Gesetz tritt so in Kraft, wird es sicherlich eine nicht unerhebliche Anzahl von höchstinteressanten Verfahren geben, um für die Praxis die Grenzen des Gesetzes auszuloten.


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