TRAVATAN und TRIVASTAN sind verwechslungsfähig


Bezüglich der Klage (T-130/03) der Alcon Inc. aus der Schweiz gegen die Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke TRAVATAN wegen relativer Schutzhindernisse zurückzuweisen, ist heute das Urteil des europäischen Gerichts erster Instanz veröffentlicht worden.

Der Eintragung der Marke TRAVATAN in der Klasse 05 war durch die italienische Biofarma SA auf Basis ihrer prioritätsälteren, nationalen Marke TRIVASTAN widersprochen worden. Diesem Widerspruch war vom HABM stattgegeben worden.
Diese Entscheidung des HABM wurde jetzt vom europäischen Gericht erster Instanz bestätigt. Zentraler Punkt war die Verwechslungsfähigkeit der Zeichen. Diese wurde vom Gericht in bildlicher und klanglicher Hinsicht und wegen der erheblichen Ähnlichkeit der Waren bestätigt.


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