BGH: Eintragungsfähigkeit einer Formmarke


In der Rechtsbeschwerdesache (I ZB 13/04) betreffend die IR-Marke (Registernummer: 638 663) hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichtes aufgehoben und an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Zentrale Frage bei der Beurteilung der Markenfähigkeit der Streitmarke durch das BPat war, ob die Marke ausschließlich aus der Form, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei, besteht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sei die Form der Ware dann nicht als Marke schutzfähig. Diese Frage hatte das BPat bejaht und den Schutz verweigert.

Den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Bundespatentgerichts ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass es sich bei der Anordnung der drei Scherköpfe in einem gleichseitigen Dreieck sowie bei den kreisförmig angeordneten Schlitzen, durch die die Barthaare den in den Scherköpfen sich bewegenden Messern zugeführt werden, um Gestaltungsmerkmale handelt, die allein der technischen Wirkung zuzuschreiben sind, auch wenn es andere Gestaltungsformen geben mag, mit denen ähnliche oder gleiche technische Wirkungen erzielt werden können (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Tz. 84 – Philips/Remington). Dagegen lassen sich der angefochtenen Entscheidung keine klaren und tragfähigen Aussagen darüber entnehmen, dass auch die Gestaltung der abgerundeten dreieckigen Trägerplatte sowie die an ein dreiblättriges Kleeblatt erinnernde abgehobene Umrandung der drei Scherköpfe gleichfalls ausschließlich technisch bedingt sind. Zwar hat das Bundespatentgericht hinsichtlich einzelner Merkmale – etwa hinsichtlich der Abrundung der Ecken der dreieckigen Trägerplatte – auf eine mögliche technische Funktion hingewiesen, mit der aber nicht die gesamte Gestaltung als ausschließlich technisch bedingt erklärt werden kann. Hinsichtlich der konkreten Gestaltung konnte sich das Bundespatentgericht nicht auf ein Patent mit entsprechenden Merkmalen stützen. Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde auf den Vortrag der Markeninhaberin im Beschwerdeverfahren hin, wonach die hier in Rede stehende konkrete Gestaltung nicht Gegenstand eines technischen Schutzrechts gewesen sei.

Nach allem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Das Bundespatentgericht hat erneut darüber zu entscheiden, ob hinsichtlich der Streitmar-ke die Voraussetzung einer technischen Bedingtheit der Form auch hinsichtlich der konkreten Gestaltung des Sockels gegeben ist.

…Im Übrigen ist im Streitfall gegenüber dem Parallelverfahren I ZB 12/04 zu beachten, dass sich das Warenverzeichnis nicht nur auf elektrische Rasierapparate, sondern auch auf Teile und Zubehör für die genannten Produkte einschließlich Rasiersets beste-hend aus Haltern mit Rasierköpfen bezieht und dass die Prüfung der Vorausset-zungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG warenbezogen zu erfolgen hat.

Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.05.2004 – 28 W(pat) 149/02

Quelle: Beschluss des BGH


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