BPat zum Porträtfoto prominenter, verstorbener Personen
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG
Leitsatz: „Porträtfoto Marlene Dietrich“
1. Das Porträtfoto einer prominenten, verstorbenen Persönlichkeit ist für Waren und Dienstleistungen, die sich thematisch mit deren Leben und Werk befassen können, als inhaltsbeschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten.
2. Die Verwendung des Fotos einer prominenten Persönlichkeit für Fan- und Merchandisingartikel ist in der Regel dem Prominentenmarketing zuzuordnen und kein betrieblicher Herkunftshinweis.
3. Die Selbstvermarktung Prominenter ist Werbung i. S. von Klasse 35 der Klasseneinteilung.
Quelle: Bundespatentgericht
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