Adler Modemärkte GmbH vs HABM


Die Adler Modemärkte GmbH klagt vor dem Europäischen Gericht Erster Instanz gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt.

Unter der Anmeldenummer 1595909 hatte Adler die Wortmarke “Eagle” als Gemeinschaftmarke zur Anmeldung gebracht. Der Anmeldung war seitens der italienischen BVM S.p.A auf Basis ihrer prioritätsälteren nationalen und internationalen registrierten Marke “Blue Eagle” widersprochen worden.
Die Widerspruchsabteilung hatte dem Widerspruch für alle Waren und Dienstleistungen stattgegeben. Die daraufhin angerufene Beschwerdekammer des HABM bestätigte diese Entscheidung.

Adler begründet die Klage folgendermaßen:

Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates mangels Bestehen von Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken. Der von den beiden Marken hervorgerufene Gesamteindruck sei in wesentlicher Weise unterschiedlich. Der Bestandteil “Eagle” sei nicht das dominierende Element der Widerspruchsmarke.


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