BPatG: LIDL vs. Lidlship

Die Widerspruchsabteilung des DPMA hatte den Widerspruch aus der prioritätsälternen Wortmarke “LIDL” gegen die Marken “Lidlship” zurückgewiesen.

Das Bundespatentgericht sah die Lage im Beschwerdeverfahren (AZ: 29 W (pat) 36/22) anders und urteilte:

Die angegriffene Marke beeinträchtigt entgegen der Auffassung der Markenstelle gem. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG in Bezug auf die für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen die Unterscheidungskraft der
bekannten Widerspruchsmarke zu 1. in unlauterer Weise. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 4. April 2022 ist daher aufzuheben und auf den Widerspruch aus der Marke 30 2019 018 984 die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Quelle: BPatG

BPatG sieht Verwechslungsgefahr

Nachdem die Widerspruchsabteilung des DPMA den Widerspruch aus der prioritätsälteren Wortmarke “COLIBRI” gegen das jüngere Kennzeichen “Villakolibri” mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen hatte, urteilte das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren anders.

Der 29. Senat des Bundespatentgerichts stellte hinsichtlich sämtlicher Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke, gegen die sich der Widerspruch richtete, Verwechslungsgefahr fest und ordnete die Löschung der jüngeren Marke an.

Bundespatentgericht 29 W (pat) 542/23

BPatG: Legero vs. ELEGERE

Anders als das Deutsche Patent- und Markenamt stellt das Bundespatentgericht im Widerspruchsverfahren (AZ: 29 W (pat) 70/22) eine eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kennzeichen fest.

Im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren kann bei identischen Waren, somit in dem Warenbereich „Schuhe [Halbschuhe]; Schuhwaren“, sowie einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von klanglichen und schriftbildlichen Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG selbst bei erhöhter Aufmerksamkeit des allgemeinen Publikums nicht verneint werden, so dass die angegriffene Marke im tenorierten Umfang nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist.

Quelle: Bundespatentgericht

BPatG beurteilt Verwechslungsgefahr anders als das DPMA

Quelle: Bundespatentgericht

Die Markenstelle des DPMA hatte im Widerspruchsverfahren für identische und ähnliuche Waren einen noch ausreichenden Zeichenabstand der Marken festgestellt.

Im Beschwerdeverfahren (AZ: 28 W (pat) 51/20) beurteilte das Bundespatentgericht die Verwechslungsfähigkeit der Zeichen jedoch anders und führte abschließend aus:

In der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren kann in Anbetracht der hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit des prägenden Bestandteils „Papillon“ der angegriffenen Marke mit der
Widerspruchsmarke „Papillio“ und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr im Zusammenhang mit unterdurchschnittlich ähnlichen bis
identischen Waren nicht verneint werden, so dass die Eintragung der angegriffenen Marke hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 25
„Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist.

Quelle: BPatG

Widerspruch gegen BSW Marke

Im Januar 2025 hatte ich über die Markenanmeldungen des Bündnis Sahra Wagenknecht berichtet.

Zwischenzeitlich wurde für die Wortmarke “BSW” (Registernummer 302024229692) eine Teillöschung auf Antrag des Markeninhabers durchgeführt.

Zusätzlich wurde im Juni ein Widerspruch gegen die Marke erhoben.

Der Widerspruch wurde auf Basis der prioritätsälteren Wort-/Bildmarke

Quelle: DPMA, Registernummer 1191091

erhoben. Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für Dienstleistungen in den Klassen 35, 36, 39, 41 und 43.

Das Dienstleistungsverzeichnis umfasst:

Ausbildung, Erziehung und Unterricht; Ausgabe von Kreditkarten; Grundstücks- und Hausverwaltung, Vermögensverwaltung, Wohnungsvermietung; Hotel- und Zimmerreservierung; Marketing, Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Partyservice; Veranstaltung und Durchführung von Vergnügungsfahrten, Unterhaltung von Gästen; Vermittlung und Abschluß von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Be- und Überwachungsdiensten für Personen, Gebäude und Wertobjekte; Vermittlung von Dienstleistungen eines Computerprogrammierers; Vermittlung von Versicherungen; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Vermittlung von wirtschaftlichen Vorteilen für dem öffentlichen Dienst angehörige Endverbraucher beim Bezug von Waren und Dienstleistungen; Werbung, Werbemittlung

Markenstreit TUI gegen Edeka

Sind die nachfolgenden Zeichen verwechslungsfähig ähnlich?

Über den Widerspruch der TUI Cruises GmbH auf Basis der prioritätsälteren Marke “Hideki” gegen die Unionsmarkenanmeldung “EDEK.I” der
EDEKA ZENTRALE Stiftung & Co. KG muss das Europäische Markenamt EUIPO jetzt entscheiden.

Was meinen die MarkenBlog-Leser?

Sind die Marken verwechslungsfähig?

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