Was meinen die MarkenBlog-Leser zur Schutzfähigkeit der Wort-/Bildmarke

Die Marke beansprucht Schutz für Waren der Klasse 25 und Dienstleistungen der Klassen 35 und 40.
markenrechtliches Sammelsurium
Was meinen die MarkenBlog-Leser zur Schutzfähigkeit der Wort-/Bildmarke

Die Marke beansprucht Schutz für Waren der Klasse 25 und Dienstleistungen der Klassen 35 und 40.
Das Bundespatentgericht kippt die Zurückweisung der Schutzerstreckung auf die Bundesrepublik Deutschland der international registrierten Wortmarke “OMNI POWER” für Waren der Klasse 05 und führt aus:
Nach diesen Grundsätzen kann der Schutz suchenden IR-Marke OMNI POWER nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Ihr kommt in Verbindung mit den beanspruchten Waren keine unmittelbar beschreibende Bedeutung zu. Ein enger Sachbezug zu ihnen ist ebenfalls nicht erkennbar. Auch handelt es sich bei ihr nicht um eine gebräuchliche Wortfolge.
Quelle: Bundespatentgericht 25 W (pat) 539/23
Was meinen die MarkenBlog Leser zur Unterscheidungskraft der folgenden Bildmarke in der Klassen 12 für “Kraftfahrzeuge und deren Teile; Reifen und Räder”?

Zur Beschwerde gegen die Ablehnung der Markenanmelödung seitens der Markenstelle des DPMA führt das Bundespatentgericht aus:
Die Beschwerde bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens „BACKVERLIEBT“ steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Quelle: BPatG
Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
Unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 543/22 befasste sich der 30. Senat des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde des Markenanmelders gegen die Zurückweisung seiner Marke durch die Markenstelle des DPMA.
Das Markenamt hatte die Markenanmeldung für Dienstleistungen der Klassen 35, 41, 42 und 45 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.
Das Bundespatentgericht schloss sich der Auffassung des DPMA an, formulierte jedoch eine Ausnahme:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. September 2022 aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf „Klasse 45: Sicherheitsdienste zum physischen Schutz von Sachgütern oder Personen“ zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Quelle: BPatG
In der Rechtssache T?147/24 hatte das Europäische Gericht zur Positionsmarke

zu entscheiden. EUIPO und Beschwerdekammer hatten die Markeanmeldung zurückgewiesen. Das EuG stützte diese Auffassung und verweigert der Marke die Eintragung.