Damit erschöpft sich FASTLINE in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen in einer Angabe, die die beanspruchten Dienstleistungen als zu einer Produktgruppe gehörend beschreibt, die sich durch besondere Unkompliziertheit und Schnelligkeit der angebotenen Werbe- und Medien- bzw. – was die Dienstleistungen der Klasse 42 betrifft – Programmierungs- und Gestaltungsdienstleistungen auszeichnet. FASTLINE kommt damit aber ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu, der nicht geeignet ist, die Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft zu kennzeichnen. Dem steht in Bezug auf die zu Klasse 35 beanspruchten Werbe- und Marketingdienstleistungen nicht entgegen, dass diese in der Regel unabhängig von dem konkreten Gegenstand oder der bestimmten Person sind, für den oder die geworben bzw. Marketingleistungen erbracht werden, Dienstleistungen aus diesem Bereich daher nicht inhaltsbezogen angegeben werden (vgl. BGH GRUR 2009, 949 Nr. 24 – My World). Denn FASTLINE beschreibt die von der Anmelderin zu dieser Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen nicht inhaltsbezogen, sondern bezeichnet die Art und Weise der Erbringung dieser Dienstleistungen im Wege einer mit FASTLINE beschriebenen „schnellen Produktlinie“; m.a.W. geht es nicht um Werbe- und Marketingdienstleistungen für mittels einer „FASTLINE“ hergestellte und/oder vertriebene Waren- und/oder Dienstleistungsprodukte, sondern darum, dass diese Dienstleistungen selbst im Rahmen einer besonderen Produktlinie schnell und unkompliziert erbracht werden.
Quelle: BPatG AZ 30 W (pat) 29/23
Tag: Schutzfähigkeit
EuG: Cannafair oder EUIPO, DPMA und die Eintragungspraxis
Die Wortmarke “Cannafair” ist nicht schutzfähig für Dienstleistungen im Bereich der Organisation und Durchführung von Messen. Diese Auffassung vertrat das Europäische Markenamt EUIPO und wies die Markenanmeldung zurück.
Die gegen die Zurückweisung gerichtete Klage (Rechtssache
T?348/24 ) vor dem Europäischen Gericht wurde jetzt abgewiesen.
Damit bleibt der Marke der Markenschutz verwehrt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt war in der Beurteilung der Schutzfähigkeit deutlich entspannter. Unter der Registernummer
302018019706 erlangte die Wortmarke “Cannafair” Eintragung ins Markenregister für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen in den Klassen 34, 35 und 43. Unter anderem sind auch Dienstleistungen rund um Messen und Ausstellungen geschützt.
Dieses Beispiel zeigt recht eindrücklich die Veränderung der Eintragungspraxis von DPMA und EUIPO zwischen 2018 (Anmeldung DE Marke) und 2023 (Anmeldung Unionsmarke). Denn mann muss wissen, das aktuell eher das Deutsche Patent- und Markenamt als eher restriktiv bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit gilt.
Abstimmungsergebnis “OMAS GEGEN RECHTS”
Vor einigen Tagen hatte ich zur Abstimmung über Schutzfähigkeit der Wort-/Bildmarkenanmeldung

Hier die Einschätzungen der MarkenBlog-Leser: 91% halten die Markenanmeldung aus unterschiedlichen Gründen für nicht schutzfähig!

Dann schauen wir mal, wie das Deutsche Patent- und Markenamt die Markenanmeldung beurteilt.
OMAS GEGEN RECHTS – Eintragungschancen
Was meinen die MarkenBlog-Leser zur Schutzfähigkeit der Wort-/Bildmarke

Die Marke beansprucht Schutz für Waren der Klasse 25 und Dienstleistungen der Klassen 35 und 40.
BPatG Entscheidungspraxis II
Wortmarken
Schutzfähig
Giga Bier für Biere; alkoholfreie Getränke (26 W (pat) 547/22)
LIVEDAB für Druckarbeiten sowie Dienstleistungen im Bereich von Bild-bearbeitungssoftware (25 W (pat) 534/21)
BB5G für elektrische Steckverbinder (30 W (pat) 513/21)
Nicht schutzfähig
NFT für Software; Mobile Apps; Anwendungssoftware
für Mobiltelefone (30 W (pat) 513/21)
IBC für Kehr-, Reinigungs- und Waschmaschinen“, sowie „Sicherungs-,
Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung (28 W (pat) 508/23)
SALD für Batterien sowie für die Dienstleistungen „Aufladen von Elektrofahrzeugen sowie Erzeugung von Energie (30 W (pat) 527/21)
BASALT BRÄU für Dienstleistungen zur Verpflegung (26 W (pat) 40/20)
STONE BREWING für Biere, nämlich Ale, Pale Ale, Stout etc (26 W (pat) 12/18)
KÖLNER DOM für Druckereierzeugnisse, Juwelierwaren und Sportschuhe ( 25 W (pat) 526/21)
BUDDELNEST für Transportable Hundehütten, Hundekörbe, Hundebetten (26 W (pat) 4/21)
BUDDELMATTE für Transportable Hundehütten, Hundekörbe, Hundebetten (26 W (pat) 3/21)
Heilbronner Brauhaus für Bier und Brauereiprodukte (25 W (pat) 521/21)
KUGELHUPF für Spielwaren (29 W (pat) 512/21)
Klimaunion für Marktforschung, Organisation und Ver-
anstaltung von Konferenzen sowie politische Dienstleis-
tungen (29 W (pat) 502/22)
Bürgerspital für verschiedene Lebensmittel sowie für Beherbergungs- und
Verpflegungsdienstleistungen (25 W (pat) 527/21)
DIGITAL ART MUSEUM für Druckereierzeugnisse und Museumsdienstleistungen (30 W (pat) 60/21)
Quelle: Bundespatentgericht