
Quelle: DPMA, Industriebesprechung 2011
markenrechtliches Sammelsurium

Quelle: DPMA, Industriebesprechung 2011
Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.
Markenanmeldungen vom Montag, dem 13.09.2010. An diesem Tag wurden insgesamt 161 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
302010054938

Nizzaklassen: 23, 24, 25
302010054160

Nizzaklassen: 06, 19, 37, 42
302010054149

Nizzaklassen: 09, 11, 37, 41, 42
302010053559

Nizzaklassen: 16, 35, 38, 41
Quelle: DPMA
Im Zuge der diejährigen Plagiatejagd sind die Wikis “VroniPlag” und “GuttenPlag” bekannt geworden. Für GuttenPlag gab es sogar einen Grimme Online Award.
Für beide Kennzeichen liegen dem Deutschen Patent- und Markenamt jetzt Markenanmeldungen vor.
Wortmarke: GUTTENPLAG
Aktenzeichen: 302011033266.5
Anmeldedatum 20.06.2011
Nizzaklassen 35, 42, 45
Wortmarke: VRONIPLAG
Aktenzeichen: 302011033267.3
Anmeldedatum 20.06.2011
Nizzaklasse 35, 42, 45
Markenanmelder ist der VroniPlag-Gründer Martin Heidingsfelder.
Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.
Markenanmeldungen vom Montag, dem 23.08.2010. An diesem Tag wurden insgesamt 192 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
302010053998

Nizzaklassen: 35, 36, 45
302010049479

Nizzaklassen: 16, 28, 41, 44
302010049573

Nizzaklassen: 35, 41, 42
302010050290

Nizzaklassen: 30, 32, 33
Quelle: DPMA
– und keiner hat es gemerkt. Heute dürfte sich die Anmelderin allerdings etwas ärgern…

EU-Marke: 06708309
Nizzaklasse: 36
Dienstleistungen: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.
Anmeldedatum 28.02.2008
18.02.2009 Rechtsstand-Änderung zu: Anmeldung zurückgenommen
Quelle. HABM
Mit einer nationalen Marke erhalten die Anmelderinnen und Anmelder ein verlässliches Schutzrecht, das in einem schnellen, transparenten und qualitativ hochwertigen Verfahren geprüft wurde. Die Markeninhaber und -inhaberinnen können damit
in hohem Maß auf die Beständigkeit ihres Rechts vertrauen. Während des Verfahrens sind unsere erfahrenen und qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hilfsbereite Ansprechpartner.Das Ausschließlichkeitsrecht, das mit der Eintragung zuerkannt wird, kann auch als Widerspruchsmarke den Marken, die den Schutz als Gemeinschaftsmarke beim HABM begehren, entgegengehalten werden.
Eine deutsche Marke kann zudem Basismarke einer internationalen Registrierung sein. Sie bietet sich daher auch für die Anmelderinnen und Anmelder an, die überwiegend in Deutschland und darüber hinaus in einigen ausgewählten weiteren Ländern
tätig sein wollen.Die Gemeinschaftsmarke gilt dagegen einheitlich in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
Sie ist für diejenigen von Vorteil, die länderübergreifend im europäischen Raum tätig sein wollen.
Hieraus erklärt sich auch der hohe Zuspruch, den die Gemeinschaftsmarke gerade aus Deutschland erfährt. Für ein im europäischen Binnenmarkt tätiges Unternehmen kann sich die Gemeinschaftsmarke, die europaweit gilt, als geeignetes Schutzrecht erweisen. Diesem Vorteil stehen allerdings auch Nachteile gegenüber: Der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke kann als Widerspruchsmarke nicht nur eine ältere Gemeinschaftsmarke entgegengehalten werden, sondern auch jede ältere
nationale Marke aus einem der Mitgliedstaaten. Mögliche Konflikte mit älteren Marken sind so schwer vorhersehbar. Unklar ist derzeit, in welchem Umfang eine Gemeinschaftsmarke benutzt werden muss, damit die Inhaberin oder der Inhaber die Rechte aus ihr behält. Da die EU aus 27 Staaten mit circa 500 Millionen Einwohnern besteht, ist zu erwarten, dass an die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke höhere Anforderungen zu stellen sind als an die Benutzung einer nationalen Marke. Eine abschließende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hierzu steht noch aus.
Quelle: DPMA Jahresbericht 2010