BPatG “Sophienwald” oder Deutschland ist nicht Europa

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 30/21 hatte sich der 26. Senat des Bundespatentgericht mit der Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenstelle des DPMA zu befassen.

Gegen die Wort-/Bildmarke

Registernummer 302014050008
Quelle: DPM

hatte die Beschwerdegegnerin die Löschung der angegriffenen Marke gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG beantragt. Sie hat geltend gemacht, dass die Marke freihaltebedürftig sei, weil sie mit der für sie eingetragenen Warengruppe in Verbindung gebracht werden könne, so dass sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingetragen worden sei.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung sowie den Antrag der Markeninhaberin, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Verfahrens auf 50.000,00 Euro festgesetzt

Zur Begründung hat die Markenabteilung ausgeführt, dass ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vorliege. Bei der Bezeichnung „Sophienwald“ handele es sich um die deutsche Bezeichnung eines nunmehr tschechischen Ortsteils („Žofina Hut“) des Ortes „Nová Ves nad Lužnici“, dessen deutsche Bezeichnung seit 1945 nicht mehr verwendet werde. Zwar habe in eben dieser Ortschaft von 1790 bis 1945 eine Glashütte mit der Bezeichnung „Sophienwald“ existiert und das niederösterreichisch-böhmische Grenzgebiet sei auch für die Glaserzeugung bekannt gewesen. Der Betrieb der Glashütte sei aber 1945 aufgegeben und die deutsche Bevölkerung aus dem Gebiet vertrieben worden, einschlägige Herstellungs- oder Vertriebsunternehmen seien nicht mehr gegeben. Der nunmehr mit „Žofina Hut“ bezeichnete Ortsteil umfasse lediglich eine Straße und keine Bahnstation, eine nennenswerte Infrastruktur sei nicht zu verzeichnen. Der Ortsteil habe im Jahr 2011 nur 56 Einwohner gezählt, weshalb seine wirtschaftliche Bedeutung als gering einzustufen sei. Aufgrund der geringen Größe des Ortsteils und der Tatsache, dass die deutsche Bezeichnung des Ortsteils seit über siebzig Jahren nicht mehr verwendet werde, sei davon auszugehen, dass für die allgemeinen deutschen Verkehrskreise die Bezeichnung „Sophienwald“ als beschreibende Ortsangabe nicht verständlich sei und daher nicht zur Beschreibung der beanspruchten Waren dienen könne, zumal der Ortsteil „Žofina Hut“ im Grenzgebiet zu Österreich und nicht zu Deutschland liege und daher seine Bekanntheit in Deutschland noch erheblich geringer als in Österreich ausfallen dürfte. Die nur sehr wenigen und überwiegend auch recht alten Publikationen zur Glasmachertradition des ehemals österreichischen Waldviertels, in denen die Glashütte „Sophienwald“ namentlich genannt werde, legten nahe, dass die Bedeutung der Glashütte „Sophienwald“ eher als regional anzusehen sei und zumindest in Deutschland auch die Anzahl der Fachleute, denen die seit 1945 nicht mehr bestehende Glashütte in Sophienwald ein Begriff sei, äußerst gering sein dürfte. Auch heiße der Ort, nachdem die Glashütte benannt wurde, nunmehr „Žofina Hut“ und die deutsche Bezeichnung werde nicht mehr verwendet. Gegen eine relevante Bekanntheit in Deutschland spreche zudem, dass Deutschland eine eigene Glasmachertradition aufweise, angesiedelt insbesondere in der Lausitz.

Der Auffassung der Markenstelle schloss sich das Bundespatentgericht an und wies die Beschwerde zurück.

Interessant ist die Entscheidung, da sich das Europäische Markenamt EUIPO und das Europäische Gericht EuG jüngst mit der identischen Fallkonstellation zur Unionsmarke “SW Sophienwald” zu befassen hatten und zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind.

Verwechslungsfähig?

Sind die nachfolgenden Marken verwechslungsfähig ähnlich?

Anmeldenummer 018469266
Quelle: EUIPO
Registernummer 018052020
Quelle: EUIPO

Mit dieser Frage musste sich das Europäische Gericht befassen (AZ
T?104/24) und entschied zu Gunsten des französischen Fußballverbandes, dass die Marken verwechslungsfähig sein.

EuG: “VINITUS” vs. “VINATIS”

Das Europäische Gericht bestätigt die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken “VINITUS” und “VINATIS” und bestätigt damit die Entscheidung Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) .

Quelle: EUIPO T?605/23, VINATIS / VINITUS et al., EU:T:2024:717

EuG: Chiquita Bildmarke

Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-426/23.

Das Gericht bestätigt, dass das blaue und gelbe Oval von Chiquita Brands nicht als Unionsmarke für frische Früchte geschützt werden kann.

Chiquita Brands (Florida, Vereinigte Staaten) erwirkte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung des folgenden Bildzeichens als Unionsmarke für mehrere Lebensmittel, darunter frische Früchte:

Registernummer 007497191
Quelle: EUIPO

Im Mai 2020 beantragte die Compagnie financière de participation (Marseille, Frankreich) beim EUIPO, die Marke für nichtig zu erklären, da ihr die Unterscheidungskraft fehle. Im Mai 2023 wurde die Marke für nichtig erklärt, allerdings nur für frische Früchte, einschließlich Bananen. Das EUIPO war der Ansicht, dass die Marke für diese Waren keine Unterscheidungskraft habe und Chiquita Brands keinen Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung nachgewiesen habe (was es ermöglicht hätte, die Nichtigerklärung zu verhindern). Chiquita Brands hat die Entscheidung des EUIPO beim Gericht der Europäischen Union angefochten. In seinem Urteil weist das Gericht die Klage ab und bestätigt damit die Nichtigkeit der Marke für frische Früchte. Das Gericht ist der Ansicht, dass weder die Form noch das Farbschema Blau und Gelb der Marke Unterscheidungskraft verleihen. Die Form der Marke entspricht der einer einfachen geometrischen Figur (Abwandlung eines Ovals) ohne leicht und unmittelbar einprägsame Merkmale. Zudem werden ovale Etiketten im Bananensektor häufig verwendet, da sie auf gebogenen Früchten leicht anzubringen sind. Folglich wird diese Form weder die Aufmerksamkeit des Publikums erregen können noch ihm ermöglichen, die betriebliche Herkunft der mit der Marke gekennzeichneten frischen Früchte zu erkennen.

Bei dem Farbschema handelt es sich nach den Feststellungen des Gerichts um eine im Handel mit frischen Früchten häufige Kombination von Primärfarben, und seine Verwendung in der Marke macht diese nicht besonders charakteristisch oder auffallend. Diese Farben sind daher nicht geeignet, diese Waren zu individualisieren. Nach Auffassung des Gerichts hat Chiquita Brands nicht nachgewiesen, dass ihre Marke, so wie sie eingetragen war, im gesamten Gebiet der Union durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, die es ihr ermöglichen würde, die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren erkennbar zu machen. Zum einen bezieht sich nämlich die Mehrzahl der vorgelegten Beweise auf nur vier Mitgliedstaaten, und es ist nicht dargetan worden, dass sich die Lage auf dem Markt für frische Früchte in diesen Ländern mit der in den übrigen Mitgliedstaaten gedeckt hätte. Zum anderen erscheint die Marke in fast allen Beweisen mit zusätzlichen Bild- oder Wortbestandteilen, insbesondere dem Wort „Chiquita“.

Quelle: Pressemitteilung des Gerichts der Europäischen Union

Im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes bleibt die identische Bildmarke jedoch unter der Registernummer 302022103289 eingetragen und damit rechtskräftig.

Neuschwanstein – Freistaat Bayern scheitert mit Klage vor dem EuG

Worum es hier geht:

Am 26.07.2016 meldet der BSGE Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise beim EUIPO die Wortmarke “Neuschwanstein” (Markennummer 015687353 ) an. Beansprucht werden Waren der Klassen 14, 21 und 25, also zusammengefasst Schmuckwaren und Uhren, Küchen- oder Haushaltsgegenstände und Bekleidung.

Gegen die Marke stellt der Freistaat Bayern einen Nichtigkeitsantrag.
Der Antrag auf Nichtigerklärung erfolgte auf der Grundlage der Wortzeichen Neuschwanstein und Schloss Neuschwanstein als deutsche geschäftliche Bezeichnungen insbesondere für die Geschäftstätigkeiten Museum und Betrieb eines Museums.

Am 8. April 2021 erklärte die Nichtigkeitsabteilung die angegriffene Marke in vollem Umfang für nichtig.

Daraufhin reichte der BSGE Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

Die Beschwerdekammer gab mit der angefochtenen Entscheidung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung statt und wies den Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke zurück. 

Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer erhob der Freistaat Bayern Klage vor dem Europäischen Gericht, das diese Klage jetzt abgewiesen hat.

Fazit: Die Wortmarke “Neuschwanstein” des BSGE Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise bleibt vorerst in Kraft.

Zum Nachlesen: Rechtssache T?506/23

EuG entscheidet über Sophienwald

Das Europäische Gericht musste in der Rechtssache
T?597/22 über die Klage der Sophienwald AG gegen die Nichtigkeitsentscheidung des der Beschwerdekammer des EUIPO entscheiden.

Die Marke

Registernummer 013448981
Quelle: EUIPO

war 2014 für Waren der Klassen 14 und 21 angemeldet und 2015 eingetragen worden.
Am 15. September 2020 stellte die Streithelferin, die Zalto Glas GmbH, beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke. Das EUIPO gab dem Antrag statt und erklärte die Marke für nichtig.

Gegen diese Entscheidung legte die Markeninhaberin Beschwerde ein.

Die Beschwerdekammer stütze die Entscheidung des EUIPO und führte dazu aus:

Erstens war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass das maßgebliche Publikum aus österreichischen Verkehrskreisen bestehe und sich die fraglichen Waren an den Endverbraucher richteten, aber auch den Fachverkehr, wie etwa Glaswareneinzel- oder –großhändler, ansprächen. Das maßgebliche Publikum nehme im Gesamteindruck der Marke den Begriff „Sophienwald“ aufgrund seiner Größe und Anordnung als den einzigen Wortbestandteil wahr und sehe die Buchstabenfolge „Sw“ als reines Bildelement an, das ohne Weiteres als Akronym von „Sophienwald“ wahrgenommen werde.

Zweitens sei „Sophienwald“ der historische Name einer im Grenzgebiet zwischen Österreich und der Tschechischen Republik befindlichen Ortschaft, und das Gebiet rund um den „Sophienwald“ habe aufgrund der dort ansässigen Glasfabriken und Glashütten eine besondere Bedeutung für die Glaskunst gehabt. Der Begriff „Sophienwald“ werde von dem österreichischen Fachverkehr als geografische Bezeichnung eines Ortes verstanden, der mit der böhmischen Tradition der Glasherstellung verbunden sei.

Drittens war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die in Rede stehenden Waren einen engen Zusammenhang mit Glaswaren aufwiesen, und dass die zum Nachweis der Bedeutung des Namens „Sophienwald“ für die böhmische Glaskunst (Tschechische Republik) herangezogenen Schriften geeignet seien, die über die Grenzen Österreichs hinausgehende historische Bedeutung des Namens „Sophienwald“ seit dem frühen 19. Jahrhundert zu belegen. Der Begriff „Sophienwald“ habe daher zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke für die maßgeblichen Fachverkehrskreise in Österreich auf den geografischen Ursprung der Waren hingewiesen bzw. sei als ein solcher Hinweis geeignet gewesen und daher als beschreibende Angabe zurückzuweisen.

Die daraufhin eingereichte Klage wurde vom Europäischen Gericht jetzt abgewiesen und die Nichtigkeit der Marke bestätigt.