BPatG: NIKE vs. NAIKE oder der Sonderschutz der bekannten Marke

Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 25/23 hat das Bundespatentgericht die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des DPMA korrigiert und die vollständige Löschung der Wort-/Bildmarke “NAIKE” angeordnet.

Im Widerspruchsverfahren hatte das Deutsche Patent- und Markenamt lediglich auf eine Teillöschung des jüngeren Kennzeichens entschieden.

Das Bundespatentgericht setzt sich in der Entscheidung umfänglich mit dem Löschungsgrund des Sonderschutzes der bekannten Marke gemäß §§ 119 i.V.m. 9 Abs. 1 Nr. 3, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auseinander.

Der durch die ältere Marke angesprochene Verkehr bringt der Widerspruchsmarke Wert- und Qualitätsvorstellungen entgegen, die über reine Produkteigenschaften hinausgehen und sich, wie bereits ausgeführt, auf die Vermittlung eines bestimmten Lebensgefühls (sportlich, dynamisch, aktiv) erstrecken. Dieser – im Sinne eines wettbewerblichen Besitzstands erworbene – Ruf wird durch die Verwendung der an die Widerspruchsmarke erkennbar angelehnten jüngeren Marke verwässert. Der mit der Widerspruchsmarke verbundene positiv konnotierte „Lifestyle“ droht relativiert zu werden, wenn diese Verkehrserwartung auf die beschwerdegegenständlichen Waren der angegriffenen Marke übertragen wird. Denn diese Waren betreffen verschiedene Aspekte des gemeinhin wenig positiv konnotierten Themas „Reinigung“ bzw. „Putzen“ oder „Waschen“, sei es als Apparate/Maschinen zur Durchführung von Reinigungsarbeiten oder als Substanz oder Mittel, das für Reinigungszwecke benutzt wird, also allesamt Waren, die ihrem Verwendungszweck entsprechend für „lästige, notwendige Pflichtaufgaben“ des Alltags zum Einsatz kommen und vom Verkehr gerade nicht als Ausdruck eines angestrebten positiven Lebensstils wahrgenommen werden. Das mit der Widerspruchsmarke verbundene Lifestyle-Image würde unweigerlich aufgeweicht werden, soweit die hochgradig ähnliche angegriffene Marke im Bereich der von ihr beanspruchten Waren dem Verkehr begegnen würde.

Quelle: Bundespatentgericht

Bundespatentgericht FACEBOOK vs. motherbook

Im Beschwerdeverfahren (26 W (pat) 38/20) hatte sich der 29. Senat des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen, die von der Markenstelle für Klasse 38 angeordnete, Teillöschung der Marke “motherbook” zu befassen. Die Marke war im Widerspruchsverfahren auf Basis der Wortmarke “FACEBOOK” und der entsprechenden Wort-/Bildmarke angegriffen worden.

Das Bundespatentgericht schloss sich der Auffassung des DPMA an, wies die Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenstelle zurück und bestätigte die Teillöschung der Marke.

Interessant an dieser Entscheidung sind die Ausführungen zum Sonderschutz einer bekannten Marke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Das ist eine überragend bekannte Marke – sagt das LG Köln


Registernummer: 2913183
3D-Marke
Nizzaklasse: 30
Waren: Tafelschokolade

Quelle: DPMA

Nach Ansicht des Landgerichts Köln handelt es sich bei der Quadratform der Ritter Sport Schokolade, die als dreidimensionale Marke geschützt ist (DE 2913183), um eine überragend bekannte Marke.

Ritter Sport besitzt einen Unterlassungsanspruch gegenüber Dritten, die Schokolade in dieser quadratischen Form vertreiben.

Quelle: Markenserviceblog