Einige Fundstücke aus dem aktuellen Titelschutzanzeiger Nr. 1011 vom 22.02.2011:
Eine Einleitung für (fast) alles
Psycho To Go
Der gebrauchte Mann
Bakery Sustainability
Gut für’s Geld
Quelle: Titelschutzanzeiger
markenrechtliches Sammelsurium
Einige Fundstücke aus dem aktuellen Titelschutzanzeiger Nr. 1011 vom 22.02.2011:
Eine Einleitung für (fast) alles
Psycho To Go
Der gebrauchte Mann
Bakery Sustainability
Gut für’s Geld
Quelle: Titelschutzanzeiger
Monster-Problem für Honda. In einem Werbespot ist auf einem Bordfernseher des beworbenen Fahrzeugs kurz eine feuerspeiende Echse zu sehen.
Das findet Godzilla, oder besser gesagt das japanische Filmstudio Toho, allerdingsgar nicht witzig. Denn Honda soll Godzilla einfach in dem Spot verwendet haben, ohne Toho um Erlaubnis zu fragen. Ergo: Verletzung der Urheberrechte. Und da versteht Toho keinen Spaß und hat Honda nun in Los Angeles verklagt – so wie viele andere Firmen weltweit zuvor auch.
Quelle: Handelsblatt
Auch im Markenregister hat sich das Kennzeichen “Godzilla” der japanischen Toho Co., Ltd durchgesetzt. Sämtliche Godzilla Marken anderer Markeninhaber im deutschen oder europäischen Markenregister wurden zurückgezogen oder gelöscht.
Freiheit für Uschi! Der Streit zwischen Comedian Mario Barth und dem Sender ffn ist am Montag eskaliert. Das Patent auf „Nichts reimt sich auf Uschi“-Spruch soll gelöscht werden.
Quelle: Hannoversche Allgemeine
Aber liebe Redaktion der HAZ, wir haben es hier nicht mit einem Patent und daher auch nicht mit einem “Patent-Streit” zu tun. Eine Marke ist so wenig ein Patent, wie die HAZ ein Groschenroman.
Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 7. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.
2 913 183

Nizzaklasse: 30
397 35 468

Nizzaklasse: 30
Löschungsantrag zwischenzeitlich zurückgenommen
306 22 653
mafiadinner
Nizzaklassen: 25, 28, 41, 43
306 41 215
fliesen24
Nizzaklassen: 03, 11, 19
307 01 834

Nizzaklassen: 3, 4, 6, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 36, 38, 39, 40, 41, 43, 45
30 2009 015 493
KARACA
Nizzaklassen: 08, 11, 21
30 2009 023 365
EDUCAT
Nizzaklasse: 41
Quelle: DPMA
Google Inc. hat die Wortmarke mytube (Registernummer 306 53 030) übernommen.
Die Marke genießt mit Priorität vom 28.08.2006 Schutz in den Nizzaklassen 35, 38, 42.
Google ist ebenfalls im Besitz der prioritätsälteren Wortmarke “youtube” (Registernummer 30633598)
Quelle: DPMA
Per Pressemitteilung informiert der Bundesgerichthof über anstehende Entscheidungen der nächsten Wochen.
Aus markenrechtlicher Sicht sind die folgenden Verfahren interessant:
Verhandlungstermin: 14. April 2011
I ZR 33/10LG Hamburg – 315 O 768/07 vom 21. Februar 2008
OLG Hamburg – 5 U 47/08 vom 16. Dezember 2009
Die Klägerin stellt Automobile her. Sie ist Inhaberin der nationalen Wort-/Bildmarke “VW im Kreis”, die unter anderem für “Fahrzeuge”, verschiedene Zubehörteile und die Dienstleistungen “Reparatur, Instandhaltung, Wartung von Fahrzeugen” eingetragen ist.
Die Beklagte betreibt ein Netz von mehreren hundert markenunabhängigen Auto-Reparaturwerkstätten und vertreibt Autozubehör. In einem mehrseitigen Werbeprospekt warb sie im Januar 2007 mit der Angabe “GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE (es folgt die Abbildung der Marke “VW im Kreis”)”.
Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung und Auskunftserteilung zu verurteilen und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung ist im Wesentlichen erfolglos geblieben.
Verhandlungstermin: 5. Mai 2011
LG Berlin – 97 O 2/05 vom 25. Januar 2006
KG – 5 U 48/06 vom 24. Juli 2009
Die Klägerin handelt mit hochpreisigen eigenen und lizenzierten Markenparfümen. Die Beklagte bietet vorwiegend im Internet niedrigpreisige Parfüms unter anderem der Dachmarke Creation Lamis an, die – soweit streitgegenständlich – ähnlich wie jeweils ein Markenduft der Klägerin riechen. Die Klägerin beanstandet, die Beklagten ahmte durch die im Unterlassungsantrag angeführten Bezeichnungen und Ausstattungen Markenparfüms der Klägerin nach.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin verneint, weil sich eine deutlich erkennbare Imitationsbehauptung i. S. der Senatsentscheidung “Imitationswerbung” im Streitfall nicht feststellen lasse.
Verhandlungstermin: 21. Juli 2011
I ZR 48/10
LG Düsseldorf – 38 O 185/07 vom 18. Juli 2008
OLG Düsseldorf – 20 U 190/08 vom 9. Februar 2010
Die Klägerin produziert und vertreibt Drucker sowie dazu passende Patronen. Auf den Packungen der Patronen bringt sie neben einem Hinweis auf das Druckermodell seit Mitte 2002 Bildmotive (Teddybären, Badeenten etc.) an, die sich auf den betreffenden Druckermodellen wiederfinden. Die Beklagten vertreiben Druckerpatronen, die zu den Druckern der Klägerin kompatibel sind, wobei auf den Verpackungen die entsprechenden Typenbezeichnungen der Modelle der Klägerin angegeben sind und sich zudem die von der Klägerin verwandten Bildmotive, allerdings in abgewandelter Form, finden.
Die Klägerin beanstandet dies als unlauter gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG und nimmt die Beklagten auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dies bestätigt und dabei insbesondere ausgeführt, dass die Verwendung der Bildmotive über das für den Werbevergleich notwendige Maß hinausgehe.