Markenanmeldungen für VRONIPLAG und GUTTENPLAG

Im Zuge der diejährigen Plagiatejagd sind die Wikis “VroniPlag” und “GuttenPlag” bekannt geworden. Für GuttenPlag gab es sogar einen Grimme Online Award.

Für beide Kennzeichen liegen dem Deutschen Patent- und Markenamt jetzt Markenanmeldungen vor.

Wortmarke: GUTTENPLAG
Aktenzeichen: 302011033266.5
Anmeldedatum 20.06.2011
Nizzaklassen 35, 42, 45

Wortmarke: VRONIPLAG
Aktenzeichen: 302011033267.3
Anmeldedatum 20.06.2011
Nizzaklasse 35, 42, 45

Markenanmelder ist der VroniPlag-Gründer Martin Heidingsfelder.

MontagsMarken 35. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, dem 30.08.2010. An diesem Tag wurden insgesamt 153 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302010051593

Nizzaklasse: 30

302010038516

Nizzaklassen: 16, 25, 35

302010050852

Nizzaklassen: 41, 42, 45

302010051312

Nizzaklasse: 41

Quelle: DPMA

Eintracht Frankfurt – erst Streit, jetzt Fusion?

Über eine neue Entwicklung im Markenstreit um Eintracht Frankfurt berichtet hr online.de.

Die Ringer machen der Eintracht nicht nur ein Friedensangebot, sie sind von der Mitgliederversammlung des Vereins sogar aufgefordert, einen Schritt weiterzugehen. Unter dem Namen “Eckenheimer Ringer” will der einstige Namenskonkurrent in Zukunft als eigenständige Abteilung von Eintracht Frankfurt firmieren.

EU-Marke oder IR-Marke – welche Internationalisierungsstrategie macht mehr Sinn?

Mit den Vor- und Nachteilen der Europäischen Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) und der Internationalen Registrierung (IR-Marke) hat sich RA Prehn auf dem Markenserviceblog auseinandergesetzt.

EU-Markenanmeldungen liegen bekanntlich im Trend. Aber warum melden insbesondere deutsche Kanzleien lieber EU-Marken an, anstatt auf die eigentlich präzisere IR-Marke auszuweichen?

Häufig benötigen die Markenanmelder gar nicht Schutz in allen EU-Staaten, sondern nur in Einzelstaaten innerhalb der EU.

Die Gründe liegen im formalen Bereich versteckt. Das EU-Anmeldeverfahren ist nämlich formal erheblich einfacher und in der Anmeldeprozedur deutlich weniger umfangreich als die Anmeldung einer IR-Marke.

[…] Fazit: Die IR-Marke macht tatsächlich nur Sinn,

wenn die Schweiz oder weitere Nicht-EU-Staaten des MMA/PMMA beansprucht werden sollen (z.B. die USA, China oder Japan)

oder innerhalb Europas nur einzelne Länder beansprucht werden sollen, weil in einem oder mehreren EU-Mitgliedsländern Konfliktpotentiale lauern

oder der Markenanmelder tatsächlich nur einzelne ausgewählte EU-Staaten benötigt und diese Anmeldung dann billiger und risikoärmer ist, als eine EU-Marke. Es ist nämlich immer im Hinterkopf zu behalten, dass bereits ein Problem in einem EU-Mitgliedsstaat (und sei es nur eine ältere verwechslungsfähige Marke auf Malta) die gesamte EU-Marke infiziert und zu Fall bringen kann, während bei der IR-Marke ein Problem in einem beanspruchten Staat gerade nicht auf die gesamte Anmeldung übergreift, sondern separiert ist.