Löschungsanträge (41/2011)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 41. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

301 57 168
WTE-Wassertechnik
Nizzaklassen: 11, 19, 35, 37, 42

307 42 521
Sweet Love
Nizzaklasse: 30

30 2009 053 547
wte
Nizzaklassen: 35, 36, 37, 40, 42

30 2011 004 304

Nizzaklasse: 43

30 2011 012 739

Nizzaklasse: 35

30 2011 023 710

Nizzaklassen: 01, 33, 35

Quelle: DPMA

Markenstreit: “Paul Rosen” vs. “von Rosen”

Auch Steve Jobs als Kunde hilft nicht, wenn die eigene Marke mit älteren Rechten kollidiert.

Der Berliner Designer David von Rosen (35) muss trotz Erfolg Ende des Jahres schließen. Bekannt wurde er durch seinen einfachen schwarzen Pullover, den zuletzt Steve Jobs bei seinem offiziellen Auftritt im Juni trug.

Geschäfts-Aus, weil ein anderer Gigant ihm den Erfolg offenbar nicht gönnt. Laut BILD zwingt eine Klage von “Peek & Cloppenburg” nun zur Schließung, da sein Label “VONROSEN” zu sehr an deren Eigenmarke “Paul Rosen” erinnert.

Quelle: ZEITGEISTMAGAZIN

Die Marke “von Rosen” ist als Europäische Gemeinschaftsmarke (Nr.: 7237977) im Jahr 2008 angemeldet worden. Derzeit ist ein Widerspruch gegen die Eintragung der Marke anhängig. Das Widerspruchsverfahren hat die Anson’s Herrenhaus KG, Inhaberin diverser Markenrechte für das Kennzeichen “Paul Rosen” angestrengt.
Die prioritätsälteste “Paul Rosen” Marke wurde im Jahr 2005 unter der Registernummer 30543545 beim Deutschen patent- und Markenamt eingetragen.

MontagsMarken 42. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, dem 18.10.2010. An diesem Tag wurden insgesamt 288 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302010068351

Nizzaklassen: 21, 33, 35

302010068780

Nizzaklassen: 32, 33, 43

302010069433

Nizzaklassen: 35, 36, 45

302010066901

Nizzaklassen: 16, 25, 28, 35, 36, 41

Quelle: DPMA

BPatG: Berliner Reichstagsbrand

Der Verstoss gegen die guten Sitten und / oder die öffentliche Ordnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) wird derzeit vom Bundespatentgericht offenbar deutlich anders beurteilt als vom Deutschen Patent- und Markenamt. Wie bereits in der Entscheidung zur Wortmarke “Ficken” hob das BPatG jetzt auch im Beschwerdeverfahren um die Marke “Berliner Reichstagsbrand” die Zurückweisung des DPMA auf.

Das Bundespatentgericht jedoch ließ sich davon überzeugen, dass es sich bei der Marke „Reichstagsbrand“ für einen Branntwein um ein provokatives Wortspiel handelt, das von den Verbrauchern erkannt werde. Über den Reichstagsbrand als solchen hinausgehende Kenntnisse der Deutschen Geschichte, die den kausalen oder tempora?ren Bezug des Brandes zum Erlass der Notverordnung, deren Inhalt oder die Urheberschaft der Brandstiftung betreffen, ließen sich dem Gericht zufolge beim angesprochenen Verkehr zumindest nicht als im Moment der Wahrnehmung eines Kennzeichens fu?r „Spirituosen“ abrufbares, pra?sentes Wissen voraussetzen. Eine Verhöhnung der Opfer des Nationalsozialismus sah das Gericht auch deshalb als nicht gegeben an, weil sich das NS-Regime nie die Urheberschaft des Reichstagsbrands selbst zugeschrieben ha?tte.

Quelle: Telepolis

Allerdings öffnet das Gericht mit seiner Argumentation auch die Tür für weitere Ablehnungsgründe, die aber offenbar seitens des DPMA nicht angeführt wurden.

Wird „Berliner Reichstagsbrand“ im Zusammenhang mit „Spirituosen“ verwendet, wird der Verkehr mit dem Wort „Brand“ – dem klanglichen Doppelsinne des Wortes entsprechend – zugleich, wenn nicht gar in erster Linie, ein gebranntes alkoholisches Getränk wie Branntwein verbinden und unter Umständen einen Sinnzusammenhang mit dem heute als Sitz des Deutschen Bundestages genutzten Berliner Reichstagsgebäude herstellen.

Und da haben wir dann einen Herkunftshinweis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und auch eine irreführende Bezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) – solange der Schnaps nicht im Reichstage gebrannt wird.