Löschungsanträge (08/2012)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 08. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

301 68 403
Benefityoga
Nizzaklasse: 41

305 20 217
BenefitGesundheitsprogramm
Nizzaklassen: 41, 44

305 20 218
BenefitKur
Nizzaklassen: 41, 44

306 78 710
JP Post
Nizzaklasse: 39

307 61 756
BenefitMassage
Nizzaklassen: 41, 44

30 2009 059 741
Benefit-Gesundheitspädagoge
Nizzaklasse: 41

30 2009 063 539
Benefit-Gesundheitsmethode
Nizzaklassen: 41, 44

30 2010 008 381
Benefit-Gesundheitsberater
Nizzaklassen: 41, 44

30 2010 029 760

Nizzaklasse: 39

Quelle: DPMA

BPatG: Gegenstandswert in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren

25 W (pat) 16/10

Leitsätze:

Gegenstandswert in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren
Eine Änderung der im Jahr 2006 noch einheitlichen Rechtsprechung des Bundespatentge-richts zu den Gegenstandswerten in markenrechtlichen Verfahren ist derzeit nicht angezeigt. Die Ausgangswertansätze (bei unbenutzten angegriffenen Marken) von 25.000,– Euro in Löschungsbeschwerdeverfahren und 20.000,– Euro in Widerspruchsbeschwerdeverfahren – der letztgenannte Wert war in der Zeit vor dem Jahr 2006 sogar noch einheitlich nur mit 10.000,– Euro bemessen worden – erscheinen nach wie vor angemessen.

Die für die Festsetzung des Gegenstandswerts im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren (und patentamtlichen Verfahren) maßgebliche Bemessungsvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG enthält – anders als die für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichts-hof entsprechende Vorschrift des § 51 Abs. 1 GKG – einen Regel- und einen Höchstwert. Dies rechtfertigt unterschiedliche Wertansätze im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerde-verfahren.
Im Löschungsverfahren ist bei unbenutzten Marken ein Gegenstandswert in Höhe von 25.000,– Euro nach wie vor angemessen (Abgrenzung zu den Entscheidungen des BPatG 26 W (pat) 128/03 vom 25. Juli 2007 – Dual Mode und 29 W (pat) 39/09 vom 21. Februar 2011 – Andernacher Geysir). Bei gut benutzten und eingeführten Marken kann dieser Wert je nach Lage des Falles angehoben werden, wobei vorliegend eine Verdopplung des Aus-gangswerts auf 50.000,– Euro angemessen erscheint.

Quelle: Bundespatentgericht