Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 09. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.
304 43 771
Nizzaklassen: 29, 31, 35, 44
306 63 153
Rolschter Festzelt
Nizzaklassen: 32, 43
Quelle: DPMA
markenrechtliches Sammelsurium
Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 09. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.
304 43 771
Nizzaklassen: 29, 31, 35, 44
306 63 153
Rolschter Festzelt
Nizzaklassen: 32, 43
Quelle: DPMA
Die World Intellectual Property Organization WIPO hat ihre umfangreiche Patentstatistik 2011 veröffentlicht.
EU-Markenanmeldung
Nummer: 10613412
Anmeldedatum: 03.02.2012
Nizzaklassen: 05, 10
Inhaber: Beiersdorf AG
Quelle: HABM
Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 08. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.
301 68 403
Benefityoga
Nizzaklasse: 41
305 20 217
BenefitGesundheitsprogramm
Nizzaklassen: 41, 44
305 20 218
BenefitKur
Nizzaklassen: 41, 44
306 78 710
JP Post
Nizzaklasse: 39
307 61 756
BenefitMassage
Nizzaklassen: 41, 44
30 2009 059 741
Benefit-Gesundheitspädagoge
Nizzaklasse: 41
30 2009 063 539
Benefit-Gesundheitsmethode
Nizzaklassen: 41, 44
30 2010 008 381
Benefit-Gesundheitsberater
Nizzaklassen: 41, 44
30 2010 029 760
Nizzaklasse: 39
Quelle: DPMA
Lesenswerte Beiträge zum “Geistigen Eigentum” haben Thomas Stadler und Axel H. Horns in den letzten Tagen veröffentlicht.
Leitsätze:
Gegenstandswert in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren
Eine Änderung der im Jahr 2006 noch einheitlichen Rechtsprechung des Bundespatentge-richts zu den Gegenstandswerten in markenrechtlichen Verfahren ist derzeit nicht angezeigt. Die Ausgangswertansätze (bei unbenutzten angegriffenen Marken) von 25.000,– Euro in Löschungsbeschwerdeverfahren und 20.000,– Euro in Widerspruchsbeschwerdeverfahren – der letztgenannte Wert war in der Zeit vor dem Jahr 2006 sogar noch einheitlich nur mit 10.000,– Euro bemessen worden – erscheinen nach wie vor angemessen.Die für die Festsetzung des Gegenstandswerts im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren (und patentamtlichen Verfahren) maßgebliche Bemessungsvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG enthält – anders als die für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichts-hof entsprechende Vorschrift des § 51 Abs. 1 GKG – einen Regel- und einen Höchstwert. Dies rechtfertigt unterschiedliche Wertansätze im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerde-verfahren.
Im Löschungsverfahren ist bei unbenutzten Marken ein Gegenstandswert in Höhe von 25.000,– Euro nach wie vor angemessen (Abgrenzung zu den Entscheidungen des BPatG 26 W (pat) 128/03 vom 25. Juli 2007 – Dual Mode und 29 W (pat) 39/09 vom 21. Februar 2011 – Andernacher Geysir). Bei gut benutzten und eingeführten Marken kann dieser Wert je nach Lage des Falles angehoben werden, wobei vorliegend eine Verdopplung des Aus-gangswerts auf 50.000,– Euro angemessen erscheint.
Quelle: Bundespatentgericht