
MarkenBlog History: Heute vor 15 Jahren

markenrechtliches Sammelsurium
Unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 548/22 hatte sich das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren mit der Frage zu befassen, ob Weine verwechslungsfähig sind mit den Waren Kaffee, Tee, Kaffeegetränke oder Teegetränke.
Das DPMA hatte einen entsprechenden Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsfähigkeit der Waren zurückgewiesen.
Dieser Auffassung schloss sich das Bundespatentgericht an und führte aus:
Der Umstand, dass sich Waren bzw. Dienstleistungen in irgendeiner Hinsicht ergänzen können, reicht nicht für die Feststellung ihrer Ähnlichkeit aus (EuG GRUR Int 2005, 503, Rn. 63 – SISSI ROSSI).
Eine solche Ähnlichkeit erfordert vielmehr einen engen Zusammenhang zwischen den Waren oder Dienstleistungen dergestalt, dass die eine für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 90 m.w.N.; EuG GRUR Int 2007, 845 Rn. 48 – PiraNAM; EuG GRUR Int 2009, 421 Rn. 52 – O STORE). Daran fehlt es bezüglich der zu prüfenden Vergleichswaren.
Quelle: BPatG
Berentzen will das Urteil des LG München nicht akzeptieren und kündigt Berufung an.
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Hier noch die Farbmarke der Paulaner Brauerei, deren Verletzung beklagt wird.
DPMA und BPatG (AZ 30 W (pat) 43/23) weisen die folgende Wort-/Bildmarke wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurück.
Quelle: DPMA
Am gleichen Tag wurde mit identischem Dienstleistungsverzeichnis die folgende Wort-/Bildmarke angemeldet.
Ergebnis: Marke eingetragen!