Lesenswerte Beiträge zum “Geistigen Eigentum” haben Thomas Stadler und Axel H. Horns in den letzten Tagen veröffentlicht.
BPatG: Gegenstandswert in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren
Leitsätze:
Gegenstandswert in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren
Eine Änderung der im Jahr 2006 noch einheitlichen Rechtsprechung des Bundespatentge-richts zu den Gegenstandswerten in markenrechtlichen Verfahren ist derzeit nicht angezeigt. Die Ausgangswertansätze (bei unbenutzten angegriffenen Marken) von 25.000,– Euro in Löschungsbeschwerdeverfahren und 20.000,– Euro in Widerspruchsbeschwerdeverfahren – der letztgenannte Wert war in der Zeit vor dem Jahr 2006 sogar noch einheitlich nur mit 10.000,– Euro bemessen worden – erscheinen nach wie vor angemessen.Die für die Festsetzung des Gegenstandswerts im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren (und patentamtlichen Verfahren) maßgebliche Bemessungsvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG enthält – anders als die für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichts-hof entsprechende Vorschrift des § 51 Abs. 1 GKG – einen Regel- und einen Höchstwert. Dies rechtfertigt unterschiedliche Wertansätze im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerde-verfahren.
Im Löschungsverfahren ist bei unbenutzten Marken ein Gegenstandswert in Höhe von 25.000,– Euro nach wie vor angemessen (Abgrenzung zu den Entscheidungen des BPatG 26 W (pat) 128/03 vom 25. Juli 2007 – Dual Mode und 29 W (pat) 39/09 vom 21. Februar 2011 – Andernacher Geysir). Bei gut benutzten und eingeführten Marken kann dieser Wert je nach Lage des Falles angehoben werden, wobei vorliegend eine Verdopplung des Aus-gangswerts auf 50.000,– Euro angemessen erscheint.
Quelle: Bundespatentgericht
MontagsMarken 10. KW
Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.
Markenanmeldungen vom Montag, dem 07.03.2011. An diesem Tag wurden insgesamt 147 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
302011013777
Nizzaklassen: 18, 25, 41
302011013658
Nizzaklassen: 03, 44, 45
302011013553
Nizzaklassen: 09, 25, 41, 43, 45
302011013923
Nizzaklassen: 25, 43, 45
Quelle: DPMA
Sonntagslinks
Kennen Sie BHARATBENZ?
EU-Marke: 9558255
Anmeldedatum: 29.11.2010
Nizzaklassen: 12, 36, 37
Inhaber: Daimler AG
Quelle: HABM
BharatBenz ist die neue Lkw Marke von Daimler im Wachstumsmarkt Indien. BharatBenz steht für Qualität aus dem Hause Daimler, symbolisch durch den Wortbestandteil „Benz“ zum Ausdruck gebracht, und ein auf den indischen Markt passgenau ausgerichtetes Produktportfolio, im Markennamen durch „Bharat“ veranschaulicht. Denn in den unterschiedlichen Landessprachen ist Bharat die Bezeichnung für Indien.
Quelle: Daimler AG
LG Düsseldorf: Flecki vs. Paula – Entscheidung im Pudding-Geschmacksmuster-Streit
Kühe „Flecki“ und „Paula“ keine nahen Verwandten
Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat heute den Eilantrag der Dr. Oetker KG zurückgewiesen, für den von der Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG vertriebenen Schoko-Vanille-Pudding „Flecki“ ein europaweites Verkaufsverbot auszusprechen. Das Gericht sieht weder die Verletzung eines von Dr. Oetker eingetragenen europäischen Designrechts (Gemeinschaftsgeschmacksmusters) noch die von Dr.
Oetker behaupteten Wettbewerbsverstöße. Das Aldi-Produkt „Flecki“ weise in seiner Gestaltung ausreichende Unterschiede zu Dr. Oetkers „Paula“ auf.Die Gestaltung des Puddings „Flecki“ verletze zunächst keine Rechte aus einem für Dr. Oetker im Jahr 2005 eingetragenen Geschmacksmuster. Zwischen dem Geschmacksmuster und der Gestaltung von „Flecki“ ergebe sich kein übereinstimmender Gesamteindruck. Zwar sei das Produkt „Flecki“ in der Seitenansicht ähnlich gefleckt wie das Geschmacksmuster, in der Draufsicht jedoch – vom Geschmacksmuster deutlich abweichend – nahezu einfarbig.
Auch sieht die Kammer im Vertrieb von „Flecki“ keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, so etwa durch eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine Rufausbeutung. Zwar habe Dr. Oetker mit seiner kuhfellähnlichen Gestaltung der Vanille-Schoko-Anteile im Pudding „Paula“ ein innovatives Produkt auf den Markt gebracht, dass durch intensive Werbung sehr bekannt gemacht worden sei und über eine hohe wettbewerbliche Eigenart verfüge. Aber selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass „Flecki“ aufgrund seiner ähnlichen Gestaltung und Zielgruppenansprache das Puddingprodukt „Paula“ von Dr. Oetker nachahme, erfolge dies nicht in unlauterer und damit unzulässiger Weise.
Zu beachten sei, dass ein Konkurrenzprodukt nicht so gestaltet sein dürfe, dass der Kunde in vermeidbarer Weise über dessen tatsächliche Herkunft getäuscht werde. Die Gestaltung des Produktes dürfe deshalb nicht darauf abzielen, dass der Kunde glauben soll, statt „Flecki“ eigentlich „Paula“ zu kaufen. Eine solche Herkunftstäuschung sei vorliegend vor allem deshalb besonders zu prüfen gewesen, weil allgemein bekannt sei, dass Aldi auch Produkte namhafter Hersteller unter anderem Namen und dann auch in abweichender Produktaufmachung vertreibe (Zweitmarke).
Selbst wenn aber einzelne Kunden glauben könnten, statt „Flecki“ eigentlich „Paula“ zu erwerben, sei dies Aldi nicht vorwerfbar. Bei der Gestaltung von „Flecki“ sei das Erforderliche getan worden, um eine Herkunftstäuschung zu vermeiden.
Grundsätzlich müsse es einem Wettbewerber möglich sein, ein Milchprodukt zur kindgerechten Gestaltung in die Nähe einer Kuh und deren Fell zu bringen. Gleichzeitig müsse er aber Maßnahmen ergreifen, um eine Herkunftstäuschung zu vermeiden. Dies sei im Streitfall durch die abweichende Detailgestaltung des Produkts geschehen.
So unterscheide sich bereits die Maserung der Puddingmassen von „Flecki“ und „Paula“. „Paula“ weise sich durch klar abgegrenzte Flecken aus, die inselartig in einer andersartigen Masse lägen und einander nicht berührten. Bei „Flecki“ handle es sich hingegen eher um einzelne Felder, die miteinander durch Stege in Verbindung stünden. Auch unterscheide sich die Aufmachung und Verpackung erheblich. Während „Paula“ nur in Viererpacks angeboten werde, gebe es „Flecki“ ausschließlich in Zweierpacks. Erhebliche Unterschiede bestünden aber auch zwischen den namensgebenden,
auf den Becherdeckeln und den Pappverpackungen abgebildeten Kühen. Bei der Kuh „Flecki“ handele es sich um eine eher magere, weiße Kuh mit Kuhglocke, die vor der Kulisse eines Bauernhofes vom Rand her ins Bild schaue und bei der Produktgestaltung nicht im Mittelpunkt stünde. Im Gegensatz dazu stehe „Paula“. Diese zeichne sich durch besondere Individualität aus. Ihre stilisierte Zeichnung und ihre „Coolness“ suggerierende Sonnenbrille stünden im Mittelpunkt des Produktes, ohne dass ihr weiteres Umfeld eine relevante Rolle spiele. Entsprechend befände sich die Kuh „Paula“ auch im Mittelpunkt sämtlicher Produktwerbung, so der Verpackung, den TV-Spots, dem eigens auf sie ausgerichteten Kinderlied und der Homepage, auf der Informationen und Spiele in Bezug auf die Kuh angeboten werden.(LG Düsseldorf, Az.: 14c O 302/11; Urteil vom 01.03.2012)