Löschungsanträge (08/2012)

Gegen die nachfolgenden Marken wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt in der 08. Kalenderwoche ein Löschungsantrag veröffentlicht.

301 68 403
Benefityoga
Nizzaklasse: 41

305 20 217
BenefitGesundheitsprogramm
Nizzaklassen: 41, 44

305 20 218
BenefitKur
Nizzaklassen: 41, 44

306 78 710
JP Post
Nizzaklasse: 39

307 61 756
BenefitMassage
Nizzaklassen: 41, 44

30 2009 059 741
Benefit-Gesundheitspädagoge
Nizzaklasse: 41

30 2009 063 539
Benefit-Gesundheitsmethode
Nizzaklassen: 41, 44

30 2010 008 381
Benefit-Gesundheitsberater
Nizzaklassen: 41, 44

30 2010 029 760

Nizzaklasse: 39

Quelle: DPMA

BPatG: Gegenstandswert in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren

25 W (pat) 16/10

Leitsätze:

Gegenstandswert in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren
Eine Änderung der im Jahr 2006 noch einheitlichen Rechtsprechung des Bundespatentge-richts zu den Gegenstandswerten in markenrechtlichen Verfahren ist derzeit nicht angezeigt. Die Ausgangswertansätze (bei unbenutzten angegriffenen Marken) von 25.000,– Euro in Löschungsbeschwerdeverfahren und 20.000,– Euro in Widerspruchsbeschwerdeverfahren – der letztgenannte Wert war in der Zeit vor dem Jahr 2006 sogar noch einheitlich nur mit 10.000,– Euro bemessen worden – erscheinen nach wie vor angemessen.

Die für die Festsetzung des Gegenstandswerts im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren (und patentamtlichen Verfahren) maßgebliche Bemessungsvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG enthält – anders als die für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichts-hof entsprechende Vorschrift des § 51 Abs. 1 GKG – einen Regel- und einen Höchstwert. Dies rechtfertigt unterschiedliche Wertansätze im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerde-verfahren.
Im Löschungsverfahren ist bei unbenutzten Marken ein Gegenstandswert in Höhe von 25.000,– Euro nach wie vor angemessen (Abgrenzung zu den Entscheidungen des BPatG 26 W (pat) 128/03 vom 25. Juli 2007 – Dual Mode und 29 W (pat) 39/09 vom 21. Februar 2011 – Andernacher Geysir). Bei gut benutzten und eingeführten Marken kann dieser Wert je nach Lage des Falles angehoben werden, wobei vorliegend eine Verdopplung des Aus-gangswerts auf 50.000,– Euro angemessen erscheint.

Quelle: Bundespatentgericht

MontagsMarken 10. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, dem 07.03.2011. An diesem Tag wurden insgesamt 147 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302011013777

Nizzaklassen: 18, 25, 41

302011013658

Nizzaklassen: 03, 44, 45

302011013553

Nizzaklassen: 09, 25, 41, 43, 45

302011013923

Nizzaklassen: 25, 43, 45

Quelle: DPMA

Kennen Sie BHARATBENZ?


EU-Marke: 9558255
Anmeldedatum: 29.11.2010
Nizzaklassen: 12, 36, 37
Inhaber: Daimler AG

Quelle: HABM

BharatBenz ist die neue Lkw Marke von Daimler im Wachstumsmarkt Indien. BharatBenz steht für Qualität aus dem Hause Daimler, symbolisch durch den Wortbestandteil „Benz“ zum Ausdruck gebracht, und ein auf den indischen Markt passgenau ausgerichtetes Produktportfolio, im Markennamen durch „Bharat“ veranschaulicht. Denn in den unterschiedlichen Landessprachen ist Bharat die Bezeichnung für Indien.

Quelle: Daimler AG