MontagsMarken 25. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, dem 20.06.2011. An diesem Tag wurden insgesamt 149 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302011033582

Nizzaklassen: 14, 18, 21

302011033713

Nizzaklassen: 18, 25, 35

302011033772

Nizzaklassen: 18, 25, 37

302011033406

Nizzaklassne: 35, 41

Quelle: DPMA

Sonntagslinks

Geistiges Eigentum häufig unterschätzt

Aus Bilfinger Berger wird Bilfinger

Campaign for Chang(ing our Branding Strategy): Obama Campaign Sues D.C. Website for Trademark Infringement After Unauthorized Use of Rising Sun Mark

(Markenrecht) BPatG: untaugliche Versuche der Sicherung von Markenrechten der Uni-Klinik Köln – Verschwendung öffentlicher Mittel und Anmelder Bashing (30 W (pat) 74/11-82/11)

Markenrechte an „EM 2012“ bzw. „FIFA“/“UEFA“

Where Does Rioja Wine Really Come From?

Marken-Streit: Facebook zieht Widerspruch gegen FACES zurück

Leipziger Erfinder kämpft um seine EM-Radkappen!

Was haben BMW, PEUGEOT und CITROËN gemeinsam?

Antwort: Ein Unternehmen!

Am 08.05.2012 wurden von der BMW Peugeot Citroën Electrification GmbH mit Sitz in München die folgenden Marken angemeldet.

302012004647
BMW PEUGEOT CITROËN ELECTRIFICATION
Nizzaklassen: 07, 09, 12

302012004648

Nizzaklassen: 07, 09, 12

302012004649

Nizzaklassen: 07, 09, 12

302012004650

Nizzaklassen: 07, 09, 12

Quelle: DPMA

BPatG: Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren

29 W (pat) 115/11

Leitsatz:

Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren 50.000 €

Der Senat setzt den Regelgegenstandswert im Widerspruchsverfahren entsprechend der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2006, 704) auf 50.000 € fest.

Die Festsetzung unterschiedlicher Regelgegenstandswerte im Widerspruchsbeschwerdever-fahren vor dem BPatG und Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH ist nicht gerechtfertigt, da in den Verfahrensordnungen anderer deutscher Gerichtszweige eine Differenzierung nach Instanzen nicht vorgesehen ist.

Das Interesse der Beteiligten des Widerspruchsverfahrens an einem kostengünstigen Verfahren erfordert keine hinter dem wirtschaftlichen Wert der Marke zurückbleibende Gegenstandswertfestsetzung, da ihnen auch vor dem Bundespatentgericht die Verfahrenskostenhilfe zur Verfügung steht (BGH GRUR 2009 88, 90 – ATOZ).

Quelle: Bundespatentgericht