Löschungen (24/2012)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

300 88 082

Nizzaklassen: 35, 36, 39, 41, 43
Verfall (§ 49 MarkenG)

301 12 722
IDENT
Nizzaklasse: 10
Verfall (§ 49 MarkenG)

301 41 939
Yogonese
Nizzaklassen: 29, 30
Verfall (§ 49 MarkenG)

302 09 909

Nizzaklasse: 30
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

304 28 622
Arschbombe
Nizzaklassen: 25, 35, 41
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

307 83 251
STADTWALD PRAXIS
Nizzaklassen: 10, 35, 44
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

30 2010 048 024
FOREX-SIGNALE
Nizzaklassen: 16, 36, 41
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Quelle: DPMA

LÜKEX – nicht jede Markenanmeldung macht Sinn!


Aktenzeichen 3020120143725
Rechtsstand Angemeldet
Anmeldedatum 10.02.2012
Nizzaklasse 41
Inhaber Bundesrepublik Deutschland (Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe), 53127 Bonn, DE

Die bereits eingetragene Wortmarke “LÜKEX” (Registernummer: 302009045959) beansprucht mit Priorität vom 03.08.2009 Schutz für

Veranstaltung und Durchführung länder- und bereichsübergreifender Krisenmanagementübungen im öffentlichen und privaten Bereich auf strategischer Ebene; Coachingmaßnahmen für Führungsstäbe im Katastrophenschutz und Krisenmanagement

.

Quelle: DPMA

Mal ganz abgesehen von der Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich derartige Marken braucht, macht diese konkrete Wort-/Bildmarkenanmeldung doch wohl eher wenig Sinn. Der Schutz dieser Wiedergabe sollte über die Wortmarke abgedeckt sein. Diese Marke ist daher schlicht überflüssig.

Gerichtshof der Europäischen Union: IP TRANSLATOR

Urteil in der Rechtssache C-307/10
Chartered Institute of Patent Attorneys / Registrar of Trade Marks

Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird
Diese Waren oder Dienstleistungen müssen vom Anmelder so klar und eindeutig angegeben werden, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes erkennen können
Die beiden wesentlichen Bestandteile der Eintragung einer Marke sind zum einen das Zeichen und zum anderen die Waren und Dienstleistungen, die dieses Zeichen bezeichnen soll. Zusammen genommen ermöglichen es diese Bestandteile, den genauen Gegenstand und den Umfang des Schutzes zu bestimmen, den die eingetragene Marke ihrem Inhaber gewährt.
Nachdem der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung1 schon die Voraussetzungen benannt hat, die ein Zeichen erfüllen muss, damit es eine Marke sein kann, befasst er sich in der vorliegenden Rechtssache mit den Anforderungen an die Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird. Diese Frage ist zu einem Zeitpunkt, da sich die Praxis der nationalen Markenämter und des HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) auseinanderentwickelt, was zu unterschiedlichen, den mit der europäischen Markenrichtlinie verfolgten Zielen zuwiderlaufenden Voraussetzungen für die Eintragung führt, von besonderer Bedeutung2.

Auf internationaler Ebene ist das Markenrecht durch die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums3 geregelt. Diese Verbandsübereinkunft diente als Grundlage für die Annahme des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken4. Seit dem 1. Januar 2002 sieht die Nizzaer Klassifikation eine Klasseneinteilung in 34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen vor. Jede Klasse ist mit einem oder mehreren für gewöhnlich „Klassenüberschrift“ genannten Oberbegriffen bezeichnet, die allgemein die Bereiche angeben, zu denen die Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse grundsätzlich gehören. Die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen umfasst etwa 12 000 Eintragungen.
Am 16. Oktober 2009 meldete das Chartered Institute of Patent Attorneys (CIPA) die Bezeichnung „IP TRANSLATOR“ als nationale Marke an. Zur Angabe der von dieser Anmeldung erfassten Dienstleistungen verwendete das CIPA die Oberbegriffe der Überschrift einer Klasse der Nizzaer Klassifikation, nämlich „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“.

Mit Entscheidung vom 12. Februar 2010 wies der Registrar of Trade Marks (Markenamt des Vereinigten Königreichs) diese Anmeldung gestützt auf nationale Vorschriften zur Umsetzung der Markenrichtlinie zurück. Der Registrar legte die Anmeldung nämlich im Einklang mit einer Mitteilung des HABM5 im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aus. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie nicht nur die Dienstleistungen der vom CIPA genannten Art, sondern auch alle anderen Dienstleistungen dieser Klasse der Nizzaer Klassifikation einschließlich Übersetzungsdienstleistungen erfasse. Daher fehle es der Bezeichnung „IP TRANSLATOR“ für die letztgenannten Dienstleistungen an Unterscheidungskraft, und sie sei beschreibend. Außerdem gebe es keinen Beweis dafür, dass das Wortzeichen „IP TRANSLATOR“ vor dem Zeitpunkt der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft für Übersetzungsdienstleistungen erworben habe. Das CIPA habe auch nicht beantragt, solche Dienstleistungen von seiner Markenanmeldung auszunehmen.
Das CIPA legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein und trug vor, dass Übersetzungsdienstleistungen in seiner Anmeldung nicht erwähnt und daher von ihr nicht erfasst würden. Deshalb seien die Einwände des Registrar gegen die Eintragung unzutreffend, und die Anmeldung des CIPA sei zu Unrecht zurückgewiesen worden.
Der mit dem Rechtsstreit befasste High Court of Justice (Vereinigtes Königreich) befragt den Gerichtshof zu den Erfordernissen der Klarheit und der Eindeutigkeit für die Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, und über die Möglichkeit, zu diesem Zweck Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation zu verwenden.

Mit seinem Urteil von heute betont der Gerichtshof erstens, dass die Markenrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können.
Denn zum einen müssen die zuständigen Behörden hinreichend klar und eindeutig die von einer Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen erkennen können, damit sie in der Lage sind, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Vorprüfung der Markenanmeldungen sowie auf die Veröffentlichung und den Fortbestand eines zweckdienlichen und genauen Markenregisters nachzukommen. Zum anderen müssen die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter zu erlangen.

Zweitens entscheidet der Gerichtshof, dass die Richtlinie der Verwendung der Oberbegriffe, die in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation enthalten sind, zur Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, nicht entgegensteht. Eine solche Angabe muss jedoch so klar und eindeutig sein, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer den beantragten Schutzumfang bestimmen können. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass einige der Oberbegriffe in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation für sich gesehen hinreichend klar und eindeutig sind, während andere zu allgemein formuliert sind und zu unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen abdecken, als dass sie mit der Herkunftsfunktion der Marke vereinbar wären. Daher ist es Sache der zuständigen Behörden, im Einzelfall nach Maßgabe der Waren oder Dienstleistungen, für die der Anmelder den Markenschutz beantragt, zu beurteilen, ob diese Angaben den Erfordernissen der Klarheit und der Eindeutigkeit genügen.
Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass der Anmelder einer nationalen Marke, der zur Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, alle Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Nizzaer Klassifikation verwendet, klarstellen muss, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste dieser Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezieht. Falls sie sich nur auf einige Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden.

Deshalb ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob das CIPA, als es alle Oberbegriffe der Überschrift einer Klasse der Nizzaer Klassifikation verwendet hat, in seiner Anmeldung klargestellt hat, ob mit ihr alle Dienstleistungen dieser Klasse erfasst und ob mit ihr insbesondere Übersetzungsdienstleistungen beansprucht werden.

Quelle: Pressemitteilung Gerichtshof der Europäischen Union

Entwurf zum Leistungsschutzrecht – Veränderungen im Blog

Der Entwurf zum Leistungsschutzrecht ist schon an verschiedenen Stellen kompetent kommentiert worden.

Für mich stellt sich die Frage, wie ich zukünftig mit Verlinkungen auf Presseerzeugnisse umgehen werde.
Die Antwort ist recht simpel – ich verzichte ab sofort komplett auf derartige Verlinkungen. Der am heutigen Vormittag noch veröffentlichte Link auf einen Artikel ist inzwischen entfernt und wird auf absehbare Zeit der letzte seiner Art sein.

Solange die Verlagslobby an dieser Form der Monetarisierung von Content festhält, bin ich nicht bereit die Verlage als Kunde zu unterstützen. Ich habe daher alle bestehenden Abo-Verträge mit Tageszeitungen und Zeitschriften gekündigt.

Ray-Ban – die Marke wird 75!

Die älteste RAY-BAN Marke im US-Markenregister datiert aus dem Jahr 1938.


Registernummer: 0361875

Die Marke ist inzwischen allerdings gelöscht worden.

Der bekannte Schriftzug


Registernummer 0650499

findet sich erstmals 1956 im Markenregister der USA.

In Deutschland taucht RAy-Ban erstmals am 15.11.1955 im Markenregister auf. Die Wortmarke (Registernummer 700118) beansprucht Schutz für “Sonnenbrillen, Schutzbrillen, Jagdbrillen und Brillengläser” in der Klasse 09.

Erst im Jahr 1991 wird die noch heute bebräuchliche Wort-/Bildmarke registriert – allerding für Bekleidung (Klasse 25).


Registernummer: 2025171

Quellen: USPTO, DPMA