EU-Marke 8860025
Nizzaklassen: 06, 14, 20, 21
Inhaber: Union des Associations Européennes de Football (UEFA)
Quelle: HABM
markenrechtliches Sammelsurium
EU-Marke 8860025
Nizzaklassen: 06, 14, 20, 21
Inhaber: Union des Associations Européennes de Football (UEFA)
Quelle: HABM
Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.
Markenanmeldungen vom Montag, dem 04.07.2011. An diesem Tag wurden insgesamt 215 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
302011036211
Nizzaklassen: 16, 41, 44
302011036445
Nizzaklasse: 25
302011038353
Nizzaklasse: 44
302011036490
Nizzaklassen:30, 35, 43
Quelle: DPMA
Verhandlungsbericht sieht Aldis “Flecki” im Vorteil.
Das Urteil des OLG ist für den 24. Juli terminiert.
Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Löschungsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.
30 2009 066 592
Mettehof
Nizzaklassen: 35, 36, 41, 42, 43, 44, 45
Abs. Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)
Quelle: DPMA
Nach Auskunft der Pressestelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Entscheidung “IP TRANSLATOR” des EuGH keine kurfristigen Auswirkungen auf die Arbeit der Markenabteilung. Anders als das HABM verfolgt das DPMA nicht das sogenannte „class headings cover all“ Prinzip. Bei diesem Prinzip umfasst die Benennung der Klassenüberschriftzen automatisch sämtlich der Nizzaklasse zugeordneten Waren oder Dienstleistungen.
Beim DPMA müssen die Waren oder Dienstleistungen, die dem Markenschutz unterliegen sollen, eindeutig benannt werden oder durch die Oberbegriffe abgedeckt seien.
Ein Beispiel aus der Klasse 35. Die Oberbegriffe lauten Werbung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten und Geschäftsführung. Beim “class headings cover all“ Prinzip wären bei Benennung dieser Oberbegriffe auch “Unternehmensberatung”, “Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit” und “Schaufensterdekoration” umfasst.
Aus Sicht des DPMA stellt sich aber auf Basis der “IP TRANSLATOR” Entscheidung die Frage, ob das Amt bei Benennung der Oberbegriffe Markenanmelder zur Konkretisierung oder Klarstellung auffordern muss.
Das HABM hat inzwischen ein Formular zur Erklärung in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen veröffentlicht.
Angesichts des Urteils des Gerichts in der Rechtssache C-307/10 – “IP Translator”, müssen Anmelder von Gemeinschaftsmarken, die beabsichtigen, dass die Klassenüberschrift der jeweiligen Klasse(n) alle in der alphabetischen Liste genannten Waren und Dienstleistungen beinhalten, die beigefügte Erklärung im PDF Format
Wurde diese Erklärung bei Einreichung der online Anmeldung nicht beigefügt, geht das Amt davon aus, dass Schutz nur für die in der Klassenüberschrift enthaltenen allgemeinen Angaben im wortwörtlichen Sinne beansprucht wird.