Löschungen nach Widerspruch (28/2012)

Die nachfolgenden Marken wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vollständig aus dem Markenregister gelöscht.

306 05 603
SELIO
Nizzaklasse: 29

306 46 931
Fotoprinz
Nizzaklassen: 16, 35, 40

30 2008 073 349
MaxiVit
Nizzaklasse: 31

30 2009 043 717

Nizzaklassen: 19, 27, 37

30 2009 061 372

Nizzaklasse: 32

Quelle: DPMA

Abmahnung – Blog macht dicht

Im Rahmen dieses Blogs wurden T-Shirts und Gegenstände mit eigenen Motiven und Motiven für den Podcast über Spreadshirt verkauft. 41 an der Zahl. Auf Einigen wurden Bezeichnungen verwendet, zu denen die Fußball AG des Vereins dem der Blog gewidmet ist, die Markenrechte besitzt. Das nennt man rechtlich Markenrechtsverletzung und traf auf 32 Verkäufe zu. Damit sollten die Kosten für den Webserver und die Domain wieder reingeholt werden. Effektiv sind 60,48€ “in die Kasse gekommen”. Bei Kosten von 15€ im Jahr für die Domain und 12€ im Monat für den Server kann man aber insgesamt nicht von Gewinn reden. Das war blöd und natürlich rechtlich falsch.

[…] Das kann eine AG so machen, das ist natürlich ihr gutes Recht. Ob man so mit treuen und friedlichen Fans umgehen sollte, soll jeder für sich selbst beantworten. Ich habe vom Engagement als friedlicher Fan nun ein Minus von 1.880€ an der Backe und daher keine Zeit und Motivation mehr für das Fan-sein.

Quelle: AdlerBlog.de

Kosten für Patentanwalt im aussergerichtlichen Bereich

Auf dem Markenserviceblog beschäftigt sich RA Prehm mit derBGH Entscheidung (Az.: I ZR 70/11) den Kosten des hinzugezogenen Patentanwalts im Abmahnverfahren.

Endlich spricht der BGH mal Klartext. Insbesondere bei der Abmahnung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist es nicht ersichtlich, warum dieser noch einen Patentanwalt hinzuziehen soll. Jeder im Markenrecht tätige Kollege weiß doch, dass der Patentanwalt in aller Regel in der Vergangenheit nur seine Unterschrift unter die Abmahnung gesetzt hat und in der Sache nicht weiter tätig war. Die Instanzengerichte haben es jahrzehntelang über die analoge Anwendung zugelassen, dass hier eine durch nichts gerechtfertigte Bereicherung zu Lasten des Abgemahnten erfolgte. Oftmals gab es in solchen Fällen intern mit dem Abmahnenden die Absprache, dass die Patentanwaltskosten von ihm nicht zu tragen sind, wenn der Abgemahnte nicht zahlen kann. Es ist Zeit, dass diesen Praktiken ein Ende gesetzt wird. Es steht allerdings zu befürchten, dass die alte Richtergarde, die jahrzehntelang an diese Rechtsprechung gewöhnt war, weiterhin alle Augen zudrückt.