Geographische Herkunftsangabe – auf die Waren kommt es an

Ist der Name der italienischen Insel “LIPARI” als Marke im Bereich Speiseöle und Fette eintragungsfähig?

Das DPMA verweigert die Eintragung wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr.2 MarkenG.

Differenzierter betrachtet das Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 30 W (pat) 49/22 den Fall und zwar unter Berücksichtigung unterschiedlicher Pflanzenöle.

Da – wie bereits dargelegt – einem jedenfalls nicht unerheblichen Teil des Verkehrs sowohl die Insel LIPARI wie auch die dort gegebenen Verhältnisse speziell im Hinblick auf die dortigen Lebensverhältnisse zumindest im Grundsatz bekannt sind,
so dass er LIPARI in Zusammenhang mit den Waren „Speiseöle und Fette, nämlich Sonnenblumenöl, Rapsöl und Mischungen davon; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Sonnenblumen-, Rapskernen“ als Angabe zum Herkunftsort der Waren verstehen wird, bieten sich hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für
die Eignung von LIPARI zur Beschreibung der geographischen Herkunft der vorgenannten Waren.


C. Die angemeldete Marke ist damit hinsichtlich dieser Waren nach § 8 Abs. 2 Nr.2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde insoweitzurückzuweisen war.

D. Eine abweichende Beurteilung ist hingegen in Bezug auf die Waren „Klasse 29: Speiseöle und Fette, nämlich Palmkernöl; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Palmkernen“
geboten.

  1. Insoweit fehlen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme einer Eignung von LIPARI als geografische Herkunftsangabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da Ölpalmen in Europa jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang angebaut werden und auch eine Produktion von Palm(kern)öl in Europa gemessen an der weltweiten und vor allem in Asien und Mittel- und Südamerika stattfindenden Produktion allenfalls in einem eher geringen Umfang nachweisbar ist. Namentlich in Italien lässt sich ein Anbau von Ölpalmen und eine damit verbundene Gewinnung
    von Palmöl nicht belegen.

MORESPEED – BPatG beurteilt Unterscheidungskraft anders

Unter dem Aktenzeichen 29 W (pat) 599/24 hatte sich das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren mit der Unterscheidungskraft der Wortmarke “MORESPEED” zu befassen.

Die Markenstelle des DPMA hatte die Anmeldung für Waren der Klassen 18 und 25 sowie Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen (KLasse 35) wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zurückgewiesen.

Auf die Hinweise des Senats im Ladungszusatz vom 11. April 2025 und in der
Mitteilung vom 8. Mai 2025 hat der Beschwerdeführer das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen eingeschränkt. Er beansprucht zuletzt noch die Eintragung für Waren der Klassen 18 und 25.

Das Bundespatentgericht korrigierte die Entscheidung des DPMA und führte aus:

Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen verfügt das angemeldete Wortzeichen „MORESPEED“ in Bezug auf die nach der Einschränkung des Warenund Dienstleistungsverzeichnisses beanspruchten Waren noch über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Der angesprochene Verkehr mag der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf diese Waren einen
beschreibenden Anklang beimessen, er wird sie aber nicht für eine reine Beschreibung halten.