DPMA: Hinweis zum Umgang mit schwarz-weißen Marken

Im Rahmen des vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) initiierten Konvergenzprogramms soll die Amtspraxis der europäischen Markenämter weiter angeglichen werden. Dazu werden in verschiedenen Projekten Grundsätze für eine gemeinsame Praxis entwickelt.

Eines dieser Projekte betrifft die Handhabung von schwarz-weißen (Wort-)Bildmarken im Verhältnis zu den gleichen Zeichen in Farbe. Die hierzu entwickelten gemeinsamen Grundsätze bringen für einige Ämter eine Änderung ihrer bisherigen Praxis. Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) hingegen entsprechen die gemeinsamen Grundsätze der bisherigen Praxis.

Gegenstand des Projekts sind die Themenbereiche Priorität (in Deutschland § 34 MarkenG i.V.m. Art. 6 (quinquies) A I PVÜ), Doppelidentität (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG) und Benutzung in abweichender Form (§ 26 Abs. 3 MarkenG).

Bei der Prüfung von Priorität oder Doppelidentität von Zeichen kommt es auf deren “Identität” an. Für die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs wurden folgende gemeinsame Grundsätze vereinbart:

  • Eine ältere schwarz-weiße (Wort-)Bildmarke ist mit dem gleichen Zeichen in Farbe grundsätzlich nicht identisch.
  • Ausnahme: die Farbunterschiede sind so gering, dass sie vom durchschnittlichen Verbraucher nicht bemerkt werden.

Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen es auf die Identität zweier Zeichen ankommt, der Schutz der älteren Marke im Wesentlichen auf die schwarz-weiße Darstellung beschränkt ist.

Wichtig: Die gemeinsamen Grundsätze betreffen Priorität und Doppelidentität, nicht jedoch die Markenähnlichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Hier gilt nach wie vor:

  • Der Schutz einer schwarz-weißen Eintragung umfasst alle farbigen Wiedergaben.
  • Ausnahme: Gerade aus der Farbe ergibt sich eine besondere Bildwirkung.

Im Hinblick auf die Benutzung in abweichender Form gilt nach wie vor folgender Grundsatz:

  • Die Benutzung einer schwarz-weißen (Wort-)Bildmarke in farblich abweichender Form (und umgekehrt) gilt als Benutzung der eingetragenen Marke, soweit die Abweichung ihren kennzeichnenden Charakter nicht verändert.

Eine ausführliche Darstellung und Erläuterung ergibt sich aus den Grundsätzen der gemeinsamen Praxis. Die wesentlichen Ergebnisse mit Beispielen sind in einer gemeinsamen Erklärung zusammengefasst. Erläuternde Hinweise finden sich in dem gemeinsamen Dokument zu den FAQs.

Quelle: DPMA

Neue UEFA Marken


EU-Markenanmeldung: 12757779
Nizzaklassen 01, 04, 39
Anmeldedatum 03.04.2014
Inhaber Union des Associations Européennes de Football (UEFA)


EU-Markenanmeldung: 12771739
Nizzaklassen 04, 09, 12, 16, 25, 28, 32, 35, 36, 38, 39, 41, 43
Anmeldedatum 08.04.2014
Inhaber Union des Associations Européennes de Football (UEFA)

Quelle: HABM

Die Charts ermittelt demnächst VW

EU-Markenanmeldung vom 10.04.2014:

Markennummer EM12783254
MEDIA CONTROL
Nizzaklasse 09, 38
Inhaber Volkswagen Aktiengesellschaft
Waren & Dienstleistungen

09 Gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme und -software, insbesondere Datensammlungen in elektronischer Form; Software-Anwendungen für Computer, Mobiltelefone, Smartphones und Tablets [herunterladbar]; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer, Mobiltelefone, Smartphones und Tablets].
38 Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen.

Quelle: HABM