DPMA: Hinweis zum Umgang mit schwarz-weißen Marken


Im Rahmen des vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) initiierten Konvergenzprogramms soll die Amtspraxis der europäischen Markenämter weiter angeglichen werden. Dazu werden in verschiedenen Projekten Grundsätze für eine gemeinsame Praxis entwickelt.

Eines dieser Projekte betrifft die Handhabung von schwarz-weißen (Wort-)Bildmarken im Verhältnis zu den gleichen Zeichen in Farbe. Die hierzu entwickelten gemeinsamen Grundsätze bringen für einige Ämter eine Änderung ihrer bisherigen Praxis. Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) hingegen entsprechen die gemeinsamen Grundsätze der bisherigen Praxis.

Gegenstand des Projekts sind die Themenbereiche Priorität (in Deutschland § 34 MarkenG i.V.m. Art. 6 (quinquies) A I PVÜ), Doppelidentität (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG) und Benutzung in abweichender Form (§ 26 Abs. 3 MarkenG).

Bei der Prüfung von Priorität oder Doppelidentität von Zeichen kommt es auf deren “Identität” an. Für die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs wurden folgende gemeinsame Grundsätze vereinbart:

Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen es auf die Identität zweier Zeichen ankommt, der Schutz der älteren Marke im Wesentlichen auf die schwarz-weiße Darstellung beschränkt ist.

Wichtig: Die gemeinsamen Grundsätze betreffen Priorität und Doppelidentität, nicht jedoch die Markenähnlichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Hier gilt nach wie vor:

Im Hinblick auf die Benutzung in abweichender Form gilt nach wie vor folgender Grundsatz:

Eine ausführliche Darstellung und Erläuterung ergibt sich aus den Grundsätzen der gemeinsamen Praxis. Die wesentlichen Ergebnisse mit Beispielen sind in einer gemeinsamen Erklärung zusammengefasst. Erläuternde Hinweise finden sich in dem gemeinsamen Dokument zu den FAQs.

Quelle: DPMA


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