WIPO Magazine

    • E-Waste and Innovation: Unlocking Hidden Value
    • The Brave New World of Wearable Technology: What Implications for IP?
    • Making sense of Europe’s Unitary Patent
    • Facilitating generic drug manufacturing: Bolar exemptions worldwide
    • IP Litigation: What Place for Patent Drawings?
    • Independent Movie-Making: An Interview with Sarah Lotfi
    • Copyright and Fashion: A UK Perspective
    • One Year On: IP Australia’s Regional Patent Examination Training Program

Quelle: WIPO

MontagsMarken 27. KW

Die MontagsMarken sind bemerkenswerte Fundstücke, die an einem bestimmten Montag beim DPMA angemeldet wurden.
Zur MontagsMarke sind aber nur besondere Marken berufen, die lustig, skurril, prominent oder auch misslungen sind. Die Auswahl der Marken ist rein subjektiv.

Markenanmeldungen vom Montag, 15.07.2013. An diesem Tag wurden insgesamt 161 Markenanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

302013041775

Nizzaklassen: 35, 37, 39, 44

302013041446

Nizzaklassen: 29, 30, 32, 33, 35, 43

302013041460

Nizzaklassen: 38, 41, 45

302013041457

Nizzaklassen: 09, 16, 41

Quelle: DPMA

Sonntagslinks

EuGH-Urteil: Apples Ladeneinrichtung kann als Marke schützbar sein

MARQUES 28TH ANNUAL CONFERENCE, Copenhagen “TRADITIONAL BRANDS IN A DIGITAL MARKET”

Inter Mailand modifiziert Vereinswappen

Mr. Softee – Canadian Trademark Act – Budweiser Fight – IP Fridays Episode 6

Im Markenstreit um den Begriff “Ruhrperle” gibt es eine Einigung zwischen dem Mülheimer Stadtmarketing und dem Werdener Heimatverein in Essen.

Im Markenstreit siegt David gegen Goliath Bundespatentgericht weist Helios-Kliniken ab

“Schland” künftig im Wörterbuch?

Neues Erkennungszeichen für die Frauenfußball-Bundesliga

Die Marke des Tages

Der EuGH hat entschieden:

Die Art. 2 und 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte für Waren allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, die in Leistungen bestehen, welche sich auf diese Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, sofern diese Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung keines der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse entgegensteht.

Rechtssache C?421/13

Es geht um die IR-Marke


Markennummer 1060321.

Der auf Basis einer US-Marke beantragten Internationalen Registrierung war in diversen Staaten, auch in Deutschland, der Schutz verweigert worden. Im Zuge der Schutzverweigerung durch das DPMA hatte sich das Bundespatentgericht mit folgenden Fragen an den EuGH gewandt.

1. Ist Art. 2 der Richtlinie 2008/95 dahin gehend auszulegen, dass mit der Schutzmöglichkeit für „die Aufmachung einer Ware“ auch die Aufmachung, in der sich eine Dienstleistung verkörpert, einbezogen ist?

2. Sind Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 dahin gehend auszulegen, dass ein Zeichen, das die Aufmachung wiedergibt, in der sich die Dienstleistung verkörpert, als Marke eintragungsfähig ist?

3. Ist Art. 2 der Richtlinie 2008/95 dahin gehend auszulegen, dass das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit erfüllt ist allein durch eine zeichnerische Darstellung oder mit Ergänzungen wie einer Beschreibung der Aufmachung oder absoluten Größenangaben im Metermaß oder relativen mit Proportionsangaben?

4. Ist Art. 2 der Richtlinie 2008/95 dahin gehend auszulegen, dass sich der Schutzumfang der Einzelhandelsdienstleistungsmarke auch auf die vom Einzelhändler selbst produzierten Waren erstreckt?