Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung zur Farbmarke “Nivea-Blau” im Volltext veröffentlicht.
BMW und Apple streiten um Domains
Zwei besondere Domain-Namen laden derzeit Marken-Konzerne zum Rechtsstreit ein: Der Autokonzern BMW sieht seine Rechte durch die Domain b.mw verletzt, während Apple sich an der polnischen Adresse ap.pl stört. Wie die Rechtsstreite ausgehen, wird man erst in ein paar Wochen sehen.
Quelle: domain-recht.de
Alphabet – die Marke

Aktenzeichen 3020110582793
Rechtsstand Eingetragen
Typ Wort-/Bildmarke
Anmeldedatum 26.10.2011
Nizzaklasse 12, 35, 36, 37, 39, 41, 42
Inhaber Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft
Waren & Dienstleistungen
12 Fahrzeuge und deren Teile (soweit in Klasse 12 enthalten); Apparate zur Beförderung auf dem Land; Motoren für Landfahrzeuge und deren Teile (soweit in Klasse 12 enthalten)
35 Werbung im Zusammenhang mit Fahrzeugflotten; Beratungsdienstleistungen in Verbindung mit der Reparatur und Wartung von Fahrzeugen in wirtschaftlicher Hinsicht; Planung und Beratung im Hinblick auf Fahrzeugflotten und Überwachung von Fahrzeugflotten in wirtschaftlicher Hinsicht; Erstellen von Fuhrpark-Analysen in wirtschaftlicher Hinsicht
36 Finanzwesen; Beratung über und Ausgabe von Kreditkarten sowie Abwicklung der Zahlungen der damit in Anspruch genommenen Leistungen; Versicherungswesen; Finanzierungsleasing; Finanzdienstleistungen für den Kauf von Kraftfahrzeugen; Finanzberatungsdienstleistung im Zusammenhang mit allen vorgenannten Dienstleistungen; Beratungsdienstleistungen in Verbindung mit der Reparatur und Wartung von Fahrzeugen in finanzieller Hinsicht; Planung und Beratung im Hinblick auf Fahrzeugflotten und Überwachung von Fahrzeugflotten in finanzieller Hinsicht; Erstellen von Fuhrpark-Analysen in finanzieller Hinsicht
37 Reparatur und Wartung von Fahrzeugen; Überwachung und Analyse von Fahrzeugreparatur
39 Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Vermietung von Fahrzeugen. Überwachung und Analyse des Ersatzes von Kraftfahrzeugen
41 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Veranstaltungen, alle vorgenannten Dienstleistungen in Verbindung mit Fahrzeugen, jedoch ausgenommen die Produktion von Programmen für Kino, Radio und Fernsehen; Herausgabe von druckschriftlichen Erzeugnissen im Zusammenhang mit Fahrzeugflotten
42 Überwachung und Analyse von Kraftstoffverbrauch; Kraftstoffvorrat-Steuerung und -analyse von Kraftstoffzapfanlagen Dritter; Beratungsdienstleistungen in Verbindung mit der Reparatur und Wartung von Fahrzeugen in technischer Hinsicht; Planung und Beratung im Hinblick auf Fahrzeugflotten und Überwachung von Fahrzeugflotten in technischer Hinsicht; Erstellen von Fuhrpark-Analysen in technischer Hinsicht
Quelle: DPMA
Über eine Internationale Markenregistrierung (Markennummer IR01143659) bei der WIPO genießt die Marke auch Schutz in Australien, China, Norwegen, Russland, Türkei, der Schweiz und der Europäischen Union.
Alphabet – Markenproblem für Google?
Spiegel Online berichtet über die Namensgleichheit der neuen Google Holding mit einer BMW Tochterfirma.
Das ist wirklich das Letzte!
Siegreicher Troll
Vor dem Bundespatentgericht (AZ 26 W (pat) 548/14) konnte sich der Markenanmelder der Wortmarke “Troll” im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung seiner Markenanmeldung durchsetzen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit gemäß § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für Waren der Nizzaklassen 32 und 33.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, als „Trollschoppen“, eine Mischung aus Weißwein und Sekt, werde in der Pfalz der letzte gemeinsam getrunkene Schoppen, bevor man nach Hause gehe bzw. sich „trolle“, bezeichnet. Als wichtiges Wahrzeichen der Pfälzer verkörpere er Gastfreundschaft, Geselligkeit und den großen Durst und sei in vielen Bereichen Deutschlands bekannt. Die an-gesprochenen Verkehrskreise würden dem Wortzeichen „Troll“, das eine bei Bestellungen übliche Verkürzung des „Trollschoppen“ darstelle, lediglich einen unmittelbar beschreibenden Hinweis entnehmen, dass es sich bei den versagten Waren um Mischgetränke handele.
Das Bundespatentgericht setzte sich ausgiebig mit der Bedeutung und Herkunft des Trolls auseinander und kippte im Zuge dieser Untersuchung den Beschluss des DPMA und führte abschließend aus:
“Dem Anmeldezeichen kann die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden.”
Quelle: Bundespatentgericht
