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Stellenwert von Marken- und Datenschutz für Unternehmen im Zeitalter der Digitalisierung

Streit um Markenrechte eskaliert

So ein Kas: Obazda muss im Bräustüberl anders heißen

Telekom streitet mit Freifunkern um Magenta

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Kärcher erneuert Markenauftritt

Michael Jordan loses China trademark suit: report

How to: Darauf müssen Sie bei der Anmeldung einer Marke achten

Nachhaltiger Schlag gegen die “Markenpiraterie”/ Bonner Staatsanwaltschaft und Polizei ermitteln wegen gewerbsmäßigen Betruges und Verstößen gegen das Markengesetz

Abgelehnte 3-D Marken Teil 2

Die nachfolgenden dreidimensionalen Markenanmeldungen wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesen.

1.

Aktenzeichen 3020110382239
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklasse 10

Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)”

2.

Aktenzeichen 3020110204713
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklasse 30

Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), Beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)”

3.

Aktenzeichen 3020110206619
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklasse 32

Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)”

4.

Aktenzeichen 3020110453918
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklasse 18

Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)”

5.

Aktenzeichen 3020110464790
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklasse 08

Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)”

6.

Aktenzeichen 3020120263674
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklasse 25

Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), Beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)”

7.

Aktenzeichen 3020130108876
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklasse 07

Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)”

8.

Aktenzeichen 3020130294076
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklasse 35, 41, 44

Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)”

Quelle: DPMA

Die Birkin Bag – oder warum Promis über Markenschutz nachdenken sollten

IPKat berichtet über die Birkin Bag von Hermès. Namensgeberin Jane Birkin hat das Modeunternehmen nach aktuellen Berichten über die “Produktion” von Krokodilleder zum Namenswechsel aufgefordert.

Allerdings verfügt HERMES INTERNATIONAL über weitreichende Markenrechte an den Kennzeichen “BIRKIN” (WIPO 686529) und “BIRKIN SHOULDER ” (WIPO 991455) in der Klasse 18.
Die Chancen auf Durchsetzung von Ansprüchen, gegen ein seit 1997 geduldetes Kennzeichen, dürften für Jane Birkin verschwindend gering sein.

Ein anschauliches Beispiel dafür, warum Prominente rechtzeitig über einen eigenen Markenschutz nachdenken sollten.

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Abgelehnte 3-D Marken Teil 1

Die nachfolgenden dreidimensionalen Markenanmeldungen wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesen.

1.

Aktenzeichen 3020120539289
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklasse 29

Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)”

2.

Aktenzeichen 3020130055195
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklasse 19, 37

Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)”

3.

Aktenzeichen 3020130351851
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklasse 28

Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)”

4.

Aktenzeichen 3020100358424
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklasse 29

Zurückweisung durch Erstprüfer-2-Beschluss
Begründung: Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), Beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)”

5.

Aktenzeichen 3020100405104
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklasse 30

Zurückweisung durch BPatG-Beschluss
Begründung: Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)”

6.

Aktenzeichen 3020100476109
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklasse 19, 20

Marke Zurückgezogen – Zurückgenommen
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)”

7.

Aktenzeichen 3020100615133
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklasse 05, 10, 44

Zurückweisung durch Erstprüfer-1-Beschluss
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)”
Zurückweisung durch Erstprüfer-1-Beschluss
Begründung: Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)
„Ware selbst”

8.

Aktenzeichen 3020100665742
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklasse 16, 20

Zurückweisung durch Erstprüfer-1-Beschluss
Begründung: Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), Beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)”

9.

Aktenzeichen 3020100760222
Rechtsstand Schutzunfähig – Zurückgewiesen
Nizzaklasse 28

Zurückweisung durch Erstprüfer-1-Beschluss
„Anmeldung zurückgewiesen, Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1), Beschreibende (freihaltungsbedürftige) Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2)”
Zurückweisung durch Erstprüfer-1-Beschluss
Begründung: Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)
„Marke erschöpft sich in Darstellung der Ware”

Quelle: DPMA

DPMA: Elektronische Schutzrechtsakte im Markenbereich

Nach der Elektronischen Schutzrechtsakte im Bereich Patente, Gebrauchsmuster, Topografien hat das Deutsche Patent- und Markenamt am 23. März 2015 auch für Marken und Geografische Herkunftsangaben die Elektronische Schutzrechtsakte – DPMAmarken (neu) – eingeführt. Für die Markenverfahren bedeutet dies, dass nicht mehr nur die Verfahren elektronisch bearbeitet werden, sondern auch sämtliche eingehende Post digitalisiert wird. Papierakten werden seither nicht mehr angelegt.

Langfristige Vorteile der vollelektronischen Bearbeitung im Markenbereich sind die

– zügigeren Bearbeitungs- und Benachrichtigungszeiten und
– komfortable Einsicht in die Akten eingetragener Marken über das Internet – voraussichtlich ab Ende 2016

In der Phase der Einführung der elektronischen Schutzrechtsakte können sich in einzelnen Bereichen jedoch noch Verzögerungen ergeben. Bitte beachten Sie auch die folgenden Hinweise (Auszüge aus der Mitteilung Nr. 4/15 der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts):

Quelle: DPMA