Aus dem heutigen Markenblatt des DPMA:
Nizzaklasse 33, 41, 43
Quelle: DPMA
markenrechtliches Sammelsurium
Aus dem heutigen Markenblatt des DPMA:
Nizzaklasse 33, 41, 43
Quelle: DPMA
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Die Anmeldezahlen für Europäische Marken wachsen kontinuierlich – auch für dieses Jahr wird ein neuer Anmelderekord für Europäische Gemeinschaftsmarken erwartet.
Die richtigen Recherchen zur professionellen Kollionsprüfung finden Markenanmelder und spezialisierte Kanzleien bei
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“Beeilen Sie sich!” fordert die Kieler Kanzlei Prehm & Klare Interessenten für Europäische Markenanmeldungen auf, denn ab 23. März gelten die neuen amtlichen Gebühren für die Markenanmeldung beim Europäischen Markenamt.
Noch bis zum 23.03.2016 hat man die Möglichkeit, zu alten, größtenteils günstigeren Konditionen eine EU-Marke anzumelden. Bis zum Stichtag beträgt die Grundgebühr für die elektronische Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke 900 EUR (bis 3 Klassen). Die Gebühr für jede Waren- und Dienstleistungsklasse ab der vierten Klasse beträgt 150 EUR.
[…] Unterm Strich wird damit die übliche Gebühr für eine EU-Unionsmarken-Anmeldung in 3 Nizzaklassen nicht mehr 900 EUR, sondern sage und schreibe 150 EUR mehr, nämlich 1.050 EUR.
Von günstigeren Anmeldegebühren profitiert nur, wer lediglich eine Nizzaklasse beansprucht. In diesem Fall beträgt die Ersparnis nach dem 23. März 50.- EUR. Tatsächlich wesentlich günstiger werden die alle zehn Jahre fälligen Verlängerungsgebühren. Diese orientieren sich zukünftig an den Anmeldegebührn.
Im Rahmen der Untersuchung zum Rechtsmarkt für Markenanmeldungen in Deutschland hatte ich den im Ranking gelisteten Kanzleien einen Fragenkatalog mit der Bitte um ihre Einschätzung zugeschickt. Heute veröffentliche ich hier die Antworten von Rechtsanwalt Marcus Dury, DURY Rechtsanwälte.
Fragenkatalog zum Anwaltsranking 2014
Frage: Wie erklären Sie sich das kräftige Wachstum im Bereich der Markenanmeldungen beim DPMA im Jahr 2014?
Antwort: Wir können hierfür keine Erklärung liefern. Ggf. steigt das Bewusstsein nationaler und internationaler Unternehmen für die Erforderlichkeit von Markenschutz in Deutschland.
Frage: Sehen Sie in der Online-Markenanmeldung des DPMA eine Konkurrenz für die markenrechtlich tätige Anwaltschaft?
Antwort: Nein, die Online-Markenanmeldung des DPMA auf der Website des DPMA sehen wir nicht als Konkurrenz. Es wird nicht ansatzweise eine Beratungsleistung erbracht. Unsere Mandanten wählen unsere Kanzlei primär wegen der qualifizierten markenrechtlichen Beratung im Hinblick auf die Anmeldestrategie und nicht als verlängerter Arm beim Ausfüllen eines Formulars.
Frage: Was würden Sie Markenanmeldern raten, die über die Online-Markenanmeldung des DPMA eine Marke anmelden?
Antwort: Weshalb sollte man den Kern des eigenen Unternehmens ohne jegliche Beratung absichern? Eine Do-It-Yourself-Anmeldung – unabhängig ob mittels des DPMA-Webservices oder auf einem anderen Weg – ist angesichts der drohenden Schäden grob fahrlässig und unprofessionell. Dies gilt jedenfalls, wenn die Anmelder sich nicht in die Materie eingearbeitet haben, keine Vorabrecherche durchgeführt haben, sondern einfach das Anmeldeformular ausfüllen.
Entsprechende Abmahnungen und einstweilige Verfügungen kann man sich sparen, wenn man eine Kanzlei mit entsprechender Erfahrung bei Markenanmeldungen einschaltet.
Frage: Halten Sie die Aufklärung des DPMA über die Risiken einer Markenanmeldung für ausreichend?
Antwort: Nein, angesichts des Risikos, dass einem Unternehmen per einstweiliger Verfügung die Geschäftstätigkeit unter einem bestimmten Zeichen auch nach Jahren noch von heute auf Morgen untersagt werden kann, sollte das DPMA noch klarer auf die Notwendigkeit von vorherigen Markenrecherchen aufklären. Ansonsten verlassen sich die Markeninhaber auf selbst eingetragene Marken, die beim ersten Angriff in sich zusammenfallen.
Frage: Die EU hat eine Reform des europäischen Markensystems auf den Weg gebracht. Bedarf Ihrer Ansicht nach auch das deutsche Markenrecht einer entsprechenden Überarbeitung?
Antwort: Die Anmeldegebühren sind recht hoch und könnten ggf. auch abgesenkt werden, ggf. auch nur, wenn man weniger als 3 Klassen anmeldet. Dies würden wir begrüßen.
Kanzleiprofil:
Das IT-Recht und der Schutz geistigen Eigentums durch Marken und sonstige Schutzrechte bilden den Fokus der Tätigkeit von DURY Rechtsanwälte. Mit 5 Anwälten und insgesamt 18 Mitarbeitern berät DURY Rechtsanwälte als Spezialkanzlei für IT-Recht und IP-Recht von Saarbrücken aus nationale und internationale Mandanten insbesondere in Fragen des Softwarevertragsrechts und der Absicherung von Waren und Dienstleistungen durch Schutzrechte. Zusammen mit der im Jahr 2013 gegründeten Tochtergesellschaft, der Website-Check GmbH, unterhält DURY Rechtsanwälte zudem ein bundesweites Partnernetzwerk von mehr als 100 Werbeagenturen, mit denen DURY in den Bereichen des Onlinerechts und Markenrechts zusammenarbeitet.
Zweigstellten von DURY sind in Trier und Zweibrücken eingerichtet. Damit ist DURY auch in Rheinland-Pfalz präsent und gehört in der Region Rheinland-Pfalz / Saarland zu den Top-Adressen im IT- und IP-Recht.
Die aktuelle Ausgabe der Alicante News ist erschienen und auf der Webseite des Harmonisierungsamtes abrufbar.
Europäische Markenanmeldungen der Google Inc. vom 22.02.2016:
Markennummer 15131477
Nizzaklasse 28
Waren & Dienstleistungen
28 Eingabegeräte für die Steuerung von Computerspielen.
Markennummer 15131543
Nizzaklasse 41
Waren & Dienstleistungen
41 Videospieldienstleistungen.
Quelle: HABM