Begriffe der Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation

In der Revision vom 01.01.2016

Die Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation wurden daraufhin überprüft, ob die Oberbegriffe hinreichend klar und eindeutig sind, damit die zuständigen Behörden und auch die Wirtschaftsteilnehmer allein auf ihrer Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können (gemäß dem Urteil des EuGH in Sachen “IP Translator”, C-307/10 vom 19. Juni 2012). Im Ergebnis werden einige Begriffe dieser Klassenüberschriften als zu unbestimmt angesehen:

1. Begriffe, die in ihrer Gänze nicht mehr zulässig sind

Klasse 07: “Maschinen” (wie bisher)
Klasse 37: “Reparaturwesen” (wie bisher) und “Installationsarbeiten”
Klasse 40: “Materialbearbeitung”
Klasse 45: “Von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse”

Da die vorstehend genannten Begriffe nicht mehr zulässig sind, gilt für diese künftig Folgendes:

Im Fall der “Maschinen” (Klasse 07) ist deren Verwendungszweck anzugeben.
Den Dienstleistungsbegriffen ist hinzuzufügen, für welche Waren oder Warengruppen (Klasse 37) oder wodurch (Klasse 40) die Dienstleistung erbracht wird bzw. um welche Dienstleistung es sich konkret handelt (Klasse 45).

2. Begriffe, die künftig zulässig sind

Klasse 08: “handbetätigte Geräte”

Dieser Begriff wurde von den an der Harmonisierung teilnehmenden Markenämtern der Europäischen Union als unbedenklich beurteilt. Er ist künftig auch ohne Angabe des Verwendungszwecks bei uns zulässig.

Quelle: DPMA

Dreidimensionale Nascherei

Markenanmeldungen der Rigo Trading S.A. aus Luxemburg aus dem Dezember 2015:


Aktenzeichen 3020150622672
Typ 3-D
Nizzaklasse 30


Aktenzeichen 3020150623776
Typ 3-D
Nizzaklasse 30


Aktenzeichen 3020150623784
Typ 3-D
Nizzaklasse 30


Aktenzeichen 3020150623792
Typ 3-D
Nizzaklasse 30


Aktenzeichen 3020150623806
Typ 3-D
Nizzaklasse 30


Aktenzeichen 3020150623814
Typ 3-D
Nizzaklasse 30

Quelle: DPMA

BPatG: Oxford Club

29 W (pat) 33/13

Leitsatz:

Oxford Club

1. Eine Gemeinschaftsmarke, die infolge Benutzung Unterscheidungskraft in der Gemein-schaft erlangt hat, verfügt grundsätzlich über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Gleichwohl können auch in der Gemeinschaft verkehrsdurchgesetzte Zeichen über eine Kennzeichnungsschwäche verfügen, wenn hierfür besondere tatsächliche Umstände vorliegen.

2. Für die Beurteilung der Erhöhung der Kennzeichnungskraft einer Gemeinschafts(wider-spruchs)marke ist nicht vom Gemeinschaftsgebiet als maßgeblichem Benutzungsgebiet auszugehen, sondern von Deutschland als maßgeblichem Kollisionsgebiet.

Quelle: Bundespatentgericht