Begriffe der Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation


In der Revision vom 01.01.2016

Die Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation wurden daraufhin überprüft, ob die Oberbegriffe hinreichend klar und eindeutig sind, damit die zuständigen Behörden und auch die Wirtschaftsteilnehmer allein auf ihrer Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können (gemäß dem Urteil des EuGH in Sachen “IP Translator”, C-307/10 vom 19. Juni 2012). Im Ergebnis werden einige Begriffe dieser Klassenüberschriften als zu unbestimmt angesehen:

1. Begriffe, die in ihrer Gänze nicht mehr zulässig sind

Klasse 07: “Maschinen” (wie bisher)
Klasse 37: “Reparaturwesen” (wie bisher) und “Installationsarbeiten”
Klasse 40: “Materialbearbeitung”
Klasse 45: “Von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse”

Da die vorstehend genannten Begriffe nicht mehr zulässig sind, gilt für diese künftig Folgendes:

Im Fall der “Maschinen” (Klasse 07) ist deren Verwendungszweck anzugeben.
Den Dienstleistungsbegriffen ist hinzuzufügen, für welche Waren oder Warengruppen (Klasse 37) oder wodurch (Klasse 40) die Dienstleistung erbracht wird bzw. um welche Dienstleistung es sich konkret handelt (Klasse 45).

2. Begriffe, die künftig zulässig sind

Klasse 08: “handbetätigte Geräte”

Dieser Begriff wurde von den an der Harmonisierung teilnehmenden Markenämtern der Europäischen Union als unbedenklich beurteilt. Er ist künftig auch ohne Angabe des Verwendungszwecks bei uns zulässig.

Quelle: DPMA


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