Jüngst vom Europäischen Markenamt EUIPO und dem Deutschen Patent- und Markenamt DPMA eingetragene Marken der Henkel AG.

markenrechtliches Sammelsurium


Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammern, dass die angemeldete Marke, die eine breite Palette von Waren und Dienstleistungen umfasst, darunter Chemikalien und Additive für Kraftstoffe der Klasse 1, Kraftstoffe der Klasse 4 und damit verbundene Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35, keine Unterscheidungskraft hat.
Das Gericht stellt fest, dass das allgemeine Interesse daran, Farben für andere Marktteilnehmer verfügbar zu halten, auch für Zeichen gilt, die aus systematisch angeordneten Farbkombinationen bestehen, selbst wenn das Risiko geringer ist als bei einfarbigen Marken (§ 38). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft dieser Art von Marken muss dieses allgemeine Interesse im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs (EuGH) vom 06.05.2003, C?104/01, Libertel, EU:C:2003:244, berücksichtigt werden.
Das Gericht stellt ferner fest, dass es Sache der Klägerin ist, nachzuweisen, dass die Marke von Haus aus unterscheidungskräftig ist. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die Beweise zeigen, dass die Verbraucher in der Lage sind, die in verschiedenen systematischen Anordnungen verwendeten Farbtöne zu identifizieren, um die betreffenden Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen allein aufgrund der verwendeten Farbkombination oder des verwendeten Farbcodes erkennen können oder wenn die angemeldete Marke Elemente enthält, die sie von anderen Farbkombinationen auf dem betreffenden Markt unterscheiden können (§ 40, 51).
Das Gericht bestätigt, dass der richtige Ansatz zur Beurteilung der Unterscheidungskraft von Farbkombinationsmarken darin besteht, den Gesamteindruck der verwendeten Farben – in diesem Fall Blau und Grün – zu berücksichtigen. Diese Farben wurden bereits getrennt und einzeln geprüft; sie wurden als nicht unterscheidungskräftig angesehen (Randnr. 45).
Quelle: EUIPO


Abseits der Frage, ob es sich beim Adler in den AfD Marken um einen Bundesadler handelt, stellt sich möglicherweise auch die Frage der Verwechslungsgefahr.
Für die jüngeren Kennzeichen sind die konkreten Waren und Dienstleistungen noch nicht veröffentlicht. Bekannt sind aber die Klassen, für die der Markenschutz beantragt wird. Da das ältere Kennzeichen mit recht umfassendem Verzeichnis in den Klassen 09, 35, 38 und 42 eingetragen ist, darf man überschneidende Waren und Dienstleistungen vermuten.
Gehen wir mal hypothetisch von identischen oder sehr ähnlichen Waren und oder Dienstleistungen aus.
